Approbationsentzug nach Straftaten

Viele Zahnärzte wissen nicht, dass ihnen die Approbation entzogen werden kann, wenn sie Straftaten begehen. Dies wird damit begründet, dass (Zahn-) ärzte eines besonderen Vertrauens bedürfen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Zahnärzte kann dadurch erschüttert werden, dass Zahnärzte ihren Beruf völlig unbehelligt weiter ausüben dürfen, obwohl sie sich strafbar gemacht haben.

Lange Zeit war umstritten, ob ein Approbationsentzug und damit das Ende der Berufstätigkeit als Zahnarzt nur dann angemessen ist, wenn sich die strafbare Handlung auf das Arzt-Patienten-Verhältnis bezieht, also z.B. schwere Behandlungsfehler oder sexuelle Belästigung. Seit einiger Zeit steht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf dem Standpunkt, dass ein Approbationsentzug auch bei Vergehen in Betracht kommt, die mit der zahnärztlichen Tätigkeit nichts zu tun haben. Dies hat das Gericht in einem neuen Urteil betreffend einen Zahnarzt bestätigt (Az. 3 B 68.14).

Der Zahnarzt war neben der Tätigkeit in seiner Praxis noch als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH tätig. In dieser Eigenschaft war er wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden, d.h. er hatte zu spät einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt und dadurch Forderungen von Gläubigern gefährdet. In die Verurteilung wurde eine weitere Verurteilung wegen Subventionsbetruges einbezogen. Bei dieser Verurteilung ging es darum, dass er für die GmbH eine falsche Rechnung eingereicht hatte, um eine Subvention in Höhe von 55.170 € einer Investitionsbank behalten zu können. Insgesamt wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Verurteilung reichte dem BVerwG, um die Entziehung der zahnärztlichen Approbation zu rechtfertigen.

Man kann die Entscheidung des BVerwG durchaus in Frage stellen. Schließlich führt es zu Recht aus, dass solche Widerrufe der Approbation nur durch gravierende Verfehlungen gerechtfertigt sein können: „Der Betroffene muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Zahnarztes nicht zu vereinbaren ist“. Schließlich geht es um dessen berufliche Existenz. Jedoch muss man damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte nun noch strenger urteilen werden.

Für den Zahnarzt bedeutet diese Entscheidung folgendes: Er sollte sich streng an alle Rechtsvorschriften halten und insbesondere nicht gegen Strafvorschriften verstoßen. Sollte gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden, sollte er sofort einen Rechtsanwalt einschalten und sich mit dessen Hilfe bemühen, dass das Verfahren eingestellt wird – zur Not gegen Zahlung einer Geldauflage. Es sei noch darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht regelmäßig selbst bei schweren Verfehlungen im Regelfall keine sofortige Entziehung der Approbation zulässt, d.h. der betroffene Zahnarzt kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiter behandeln.

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