Nachbesserungsrecht des Zahnartzes

Seit vielen Jahren billigen die Obergerichte dem Zahnarzt das Recht zu, von ihm eingegliederten Zahnersatz nachzubessern. Seit der grundlegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 1986 (Az. 8 U 279/84) ist anerkannt, dass neuer Zahnersatz nicht sofort „sitzen“ muss und der Patient dem Zahnarzt eine Nachbesserung ermöglichen muss.

Wie viele Nachbesserungen der Patient dem Zahnarzt ermöglichen muss, kann man nicht pauschal sagen: Bei einzelnen Kronen dürften es nur sehr wenige sein, bei umfangreichem Zahnersatz in einem Abrasionsgebiss sind dem Zahnarzt sicher etliche Nachbesserungen zu ermöglichen. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat nun entschieden, dass es Sache des Patienten ist zu beweisen, dass die Zahl der Nachbesserungen die Grenze des Zumutbaren überschreitet (Az. 4 U 2562/21). Anders ausgedrückt: In Zweifel stehen dem Zahnarzt mehr Nachbesserungen zu. Dies ist natürlich eine große Hilfe in zahnärztlichen Haftungsprozessen.

Übrigens: Ein Patient kann immer entscheiden, ob er sich einer Behandlung unterziehen möchte, dies gilt auch für Nachbesserungen von Zahnersatz. Verweigert er diese jedoch, kann er keine Mängel des Zahnersatzes rügen, d.h. noch vorhandene Mängel führen zu keinem Anspruch des Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.