Seit einigen Jahren nehmen immer mehr Zahnärzte „Abformungen“ mit Intraoralscannern vor. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat jetzt entschieden, dass diese nicht als BEMA Nr. 7a abgerechnet werden können (AZ. L 7 KA 9/19).
Bei einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft hatte die zuständige KZV die Abrechnung betr. zwei Quartale um 3.544,99 € gekürzt. Es ging dabei um insgesamt 95 Fälle, bei denen keine klassischen Abformungen und Modelle sondern Intraoralscans erstellt wurden. Dies fiel offenbar dadurch auf, dass keine Material- und Laborkosten abgerechnet wurden.
Diese Kürzung wurde in zweiter Instanz vom LSG bestätigt. Das Gericht wandte die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Danach sind BEMA-Positionen streng nach ihrem Wortlaut und nicht analog anzuwenden. Eine „Abformung“ setze eine konventionelle Abformung mit einem selbst aushärtenden Material voraus.
Das Gericht wies noch darauf hin, dass den Zahnärzten eine Abrechnung nach der GOZ-Nummer 0065 möglich sei. Im Übrigen sei es Aufgabe des Bewertungsausschusses, Intraoralscans in den BEMA aufzunehmen.