Ein Mahnbescheid muss genau ausgefüllt werden
Wenn ein Patient eine Rechnung nicht bezahlt, wird er zunächst gemahnt. Dabei ist es wichtig, ihm eine genaue Frist für die Zahlung zu setzen. Vorsichtshalber sollte diese Mahnung per Einwurf-Einschreiben erfolgen. Wenn diese Frist abgelaufen ist und der Patient immer noch nicht gezahlt hat, befindet er sich im Verzug. Dann kann sofort das Gericht eingeschaltet werden. Am einfachsten geschieht dies durch die Beantragung eines Mahnbescheides. Dadurch wird auch eine möglicherweise drohende Verjährung gemäß § 204 BGB gehemmt.
Allerdings muss der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bestimmte formale Anforderungen erfüllen (vgl. § 690 ZPO). Immer wieder verstoßen Zahnärzte bei Beantragung eines Mahnbescheides gegen § 690 (1) Nr. 3 ZPO. Danach muss der Anspruch „unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung“ bezeichnet werden. Dies interpretiert der Bundesgerichtshof (BGH) so, dass der Schuldner, also der Patient, aufgrund dieser Bezeichnung erkennen kann, woraus der Gläubiger, also der Zahnarzt, seinen Anspruch herleitet.
Es reicht also nicht, einfach nur die verlangte Summe in den Antrag einzutragen. Meist reicht es auch nicht, nur „aus der Behandlung“ zu schreiben. Vielmehr muss die konkrete Rechnung, die der Patient nicht bezahlt hat, bezeichnet werden und zwar mit Nummer und Datum der Rechnung. Erfolgt eine solche Individualisierung nicht, hemmt der Mahnbescheid die Verjährung nicht.
Der BGH hat allerdings in einer Entscheidung den Gläubigern etwas geholfen: Die geforderte Individualisierung kann nachgeholt werden und zwar mit einer Nachricht an den Schuldner (Az. VII ZR 255/21).
Besser ist es, den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gleich richtig auszufüllen.