Sexuelle Kontakte zu Patienten

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Hessen (VGH) dürfen Ärzte keinerlei sexuelle Kontakte zu ihren Patienten haben (Az. 25 A 2252/18.B)

Ein Internist hatte wiederholt Sex mit einem seiner Patienten. Dieser fand nicht in den Praxisräumen sondern in einer Privatwohnung statt. Ein gegen den Internisten eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (§ 174 c StGB) führte in zweiter Instanz rechtskräftig zu einem Freispruch, d.h. dem Internisten konnte keine Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses nachgewiesen werden.

Der VGH sah aber einen Verstoß gegen die Berufspflichten der Ärzte, genauer gegen die Generalklausel, die sich in den (zahn-) ärztlichen Berufsordnungen findet. (Zahn-) Ärzte sind danach verpflichtet, „dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen“. So auch § 2 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer.

Aus dieser Vorschrift leitet der VGH ein absolutes Abstinenzgebot ab: Ärzte haben sich sexuellen Kontakten mit Patienten gänzlich zu enthalten, dies gilt auch außerhalb der eigentlichen Behandlungssituation. Der VGH begründet das damit, dass sexuelle Kontakte zum Patienten die Objektivität des Arztes beeinflussen können und er aus Zuneigung Behandlungen vornimmt, die eigentlich nicht indiziert sind.

Der VGH empfiehlt Ärzten, bei Bedürfnis nach sexuellen Kontakten die Behandlung von einem anderen Arzt weiterführen zu lassen.

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