Viele Zahnärzte betreiben ein Praxislabor, d.h. sie lassen mit Hilfe von entsprechend ausgebildeten Angestellten für ihre Patienten Zahnersatz im eigenen Labor herstellen. Dass sie dies dürfen, ist in zahlreichen Gerichtsurteilen bestätigt worden.
Das Landgericht Darmstadt (LG) hatte sich nun mit der auf den ersten Blick überraschenden Frage zu befassen, ob der Zahnarzt mit der Herstellung von Zahnersatz einen Gewinn machen darf.
Anlass war eine Abmahnung einer Firma, die ein CAD/CAM-gestütztes System vertreibt, bei dem mithilfe einer Oralkamera die präparierten Zahnoberflächen digital erfasst werden und nach entsprechender Bearbeitung im PC die Restauration aus einem Materialblock herausgefräst wird. Die Firma rechnete auf einer Broschüre vor, dass ein Zahnarzt für jede so von ihm gefertigte Krone mehr als 200 € mehr berechnen könne als er für Verbrauchsmaterial ausgebe. Dies sei möglich, da der Zahnarzt in solchen Fällen von den Vorgaben des BEL II und der BEB abweichen könne.
Das LG hielt solche Aussagen für zulässig und wies die Abmahnung zurück (Az. 18 O 33/20). Die Begründungen des Gerichts sind einleuchtend: Es müsse dem Zahnarzt möglich sein, „einen angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteil“ abzurechnen. Anderenfalls trage der Zahnarzt das Risiko eines wirtschaftlichen Verlustes, ohne umgekehrt eine Gewinnmöglichkeit zu haben. Im Übrigen enthielten die Rechnungen von gewerblichen Labors ja auch einen Gewinnanteil und außerdem dürfe der Zahnarzt das Skonto von 3 % einbehalten.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nur ein „angemessener“ Gewinn zulässig ist und dass der Zahnarzt mit einer solchen Herstellung des Zahnersatzes erhebliche Arbeit hat und die o.g. 200 € keineswegs „für nichts“ erhält.