Abweichende Farbgestaltung bei Zahnersatz
Es ist manchmal nicht ganz einfach, dem Zahnersatz eine Zahnfarbe zu geben, die den Patienten zufrieden stellt. Bleibt der Patient unzufrieden, kann es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat jetzt entschieden, dass eine unrichtige Zahnfarbe keinesfalls einen Schmerzensgeldanspruch auslöst.
Im konkreten Fall ging es um Keramikkronen im Oberkiefer, für die Patientin die Zahnfarbe A1 wünschte. Da sie mit der Farbe der eingesetzten Kronen unzufrieden war, ging sie vor Gericht. Das OLG lehnte den Anspruch ab, denn selbst wenn die eingesetzten Kronen nicht die vereinbarte Farbe hätten, „läge hierin allenfalls eine optische Beeinträchtigung in Form eines ästhetischen Mangels, aber keine relevante Körper- oder Gesundheitsschädigung, so dass die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht gerechtfertigt wäre“ (Az. 4 U 1122/20).
Das OLG kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass die Patientin eine abweichende Farbgebung auch deshalb nicht rügen kann, weil Zeugen bestätigten, dass sie mit der gewählten Farbe zufrieden war.
Um solche Prozesse zu vermeiden, sollte man dem Patienten ausreichend Gelegenheit geben, die neuen Kronen vor definitiver Eingliederung in Augenschein zu nehmen und möglichst zur Probe zu tragen. Dies und insbesondere die Zufriedenheit des Patienten sollte man dokumentieren und möglichst notieren, welche ZFA und/oder Zahntechniker ggf. als Zeuge zur Verfügung steht.
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