Allergien gegen Zahnersatz

Nicht wenige Patienten leiden unter Allergien oder Überempfindlichkeiten gegen Materialien. Es versteht sich von selbst, dass diese Materialien bei diesen Patienten nicht verwendet werden sollten. Wenn ein entsprechender Allergiepass vorgelegt wird, ist der Fall klar. Besteht auch eine Pflicht des Zahnarztes, von sich aus nach Allergien zu suchen oder von ihm verwendete Materialien ohne konkreten Anlass auf Verträglichkeit bei dem Patienten zu prüfen?

 

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat sich hierzu eindeutig positioniert: „Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für etwaige Unverträglichkeiten vor, so besteht für den Zahnarzt grundsätzlich keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor dem Einbringen von Zahnersatz“ (Az. 4 W 276/21). Mit anderen Worten: Der Patient muss beweisen, dass dem Zahnarzt die Allergie bei Planung bzw. Eingliederung des Zahnersatzes bekannt war-vorzugsweise durch Übergabe des Allergiepasses.

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