Corona-Impfungen Minderjähriger

Bekanntlich können Zahnärzte seit kurzem nach Absolvierung einer entsprechenden Schulung Impfungen gegen Covid-19 vornehmen. Deshalb ist auch für Zahnärzte interessant, unter welchen Voraussetzungen Minderjährige geimpft werden dürfen. Hierzu hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Entscheidung getroffen (Az. 6 UF 120/21).

 

Danach handelt es sich bei einer Impfung gegen das Corona-Virus um einen nicht geringfügigen medizinischen Eingriff. Nach überwiegender Auffassung müssen in einen solchen Eingriff alle Sorgeberechtigten – in der Regel beide Eltern – einwilligen. Sollten sich die Eltern nicht einigen können, ist eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Im konkreten Falle waren die geschiedenen Eltern eines fast 16-jährigen uneins: Der Vater wollte die Impfung, die Mutter, bei der das Kind überwiegend lebt, wollte sie nicht. Das Gericht hat die Entscheidung dem Vater übertragen, der dann die Impfung vornehmen ließ. Maßgeblich bei solchen Entscheidungen ist das Kindeswohl. Dieses sprach nach Ansicht des Gerichtes für die Impfung, da das Kind zu einer Risikogruppe zählt und die Ständige Impfkommission die Impfung empfiehlt.

 

Für die zahnärztliche Praxis bedeutet das: Vor einer solchen Impfung – wie z.B. auch vor einer operativen Weisheitszahnentfernung – ist immer die ausdrückliche Zustimmung aller Sorgeberechtigten einzuholen.

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