Abrechnung bei der “Knochendeckelmethode”

In einer Praxis wurde regelmäßig die sogenannte „Knochendeckelmethode“ angewendet, d.h. es wurde ein Stück aus einem Kieferknochen entfernt, dann darunter z.B. eine Wurzelspitzenresektion vorgenommen, und anschließend das Knochenstück an derselben Stelle wieder eingesetzt. Ein solches Vorgehen ist wissenschaftlich anerkannt, es führt insbesondere bei größeren Resektionen zu einer guten Neubildung von Knochen ohne „Delle“. Diese Methode bedeutet auch gegenüber einem bloßen Entfernen von Knochen einen höheren Aufwand für den Zahnarzt.

 

Diesen Mehraufwand wollte der Behandler durch zusätzliche Abrechnung der GOÄ 2255 (Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)) bezahlt haben: 165 Punkte im BEMA. Die KZV akzeptierte diese Abrechnung nicht: Diese Gebührenziffer sei nur dann abrechenbar, wenn Knochenentnahme und -einsetzung nicht am selben Ort erfolgten. Hiergegen klagte der Behandler durch drei Instanzen. In letzter Instanz entschied das Bundessozialgericht (BSG), dass diese Bewertung der KZV richtig ist (Az.: B 6 KA 9/20 B). Entscheidend war, dass es sich eben nicht um eine „Verpflanzung“ handele, wenn das betreffende Knochenstück wieder an derselben Stelle eingesetzt werde.

 

Abgesehen von konkreten Fall zeigt diese Entscheidung, dass die Rechtsprechung die Abrechnungsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eng auslegt. Es gibt – anders als bei der Privatabrechnung – keine analoge Berechnung. Dies sollte man bei allen Abrechnungen beachten.

 

Allerdings gibt es auch für den Mehraufwand bei der Knochendeckelmethode einen Ausgleich: Die KZV gewährte die GOÄ 2254 (Implantation von Knochen) mit immerhin 83 BEMA-Punkten.

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