Heimliche Aufzeichnung von Personalgesprächen

In Zeiten von Smartphones ist es sehr einfach, heimlich Gespräche mit anderen Menschen aufzuzeichnen. Dafür gibt es an sich durchaus ein Bedürfnis, schließlich kommt es nicht selten vor, dass der Gesprächspartner ganz andere Erinnerungen an das Gespräch hat. Unsere Rechtsordnung schließt jedoch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dass grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen darf, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem seine auf Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden soll. Deshalb ist es Privatpersonen regelmäßig nicht gestattet, heimlich Gespräche aufzuzeichnen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann unangenehme Folgen haben.

Dies musste jetzt ein Arbeitnehmer erfahren. Das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) bestätigte die fristlose Kündigung durch seinen Arbeitgeber (Az. 6 Sa 137/17). Der Arbeitnehmer soll sich wiederholt herablassend über Kollegen geäußert und einer Kollegin sogar gedroht haben. Daraufhin kam es zu einem Personalgespräch des Arbeitnehmers mit verschiedenen Vorgesetzten. Gut zwei Monate später stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer dieses Personalgespräch mit seinem Smartphone aufgenommen hat. Wegen dieser heimlichen Aufnahme hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Der Arbeitnehmer verteidigte sich mit dem Hinweis, dass er die Aufnahme zum Zeitpunkt ihrer Anfertigung nicht für verboten gehalten habe. Das LAG ließ diese Entschuldigung nicht gelten und verwies darauf, dass der Arbeitnehmer sich vorher bei seinem Rechtsanwalt über die Zulässigkeit einer solchen Aufnahme hätte erkundigen können.

Deshalb sollte man – auch als Arbeitgeber – heimliche Tonaufzeichnungen von Gesprächen, auch Telefongesprächen, unterlassen. Wenn man später beweisen möchte, was besprochen wurde, sollte man mitteilen, dass das Gespräch aufgezeichnet wird, oder einen Zeugen mitnehmen.

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