Vorsicht bei Geschenken an Angestellte

Viele Zahnärzte wollen gerne gute Leistungen ihrer Mitarbeiter mit einer Zuwendung belohnen. Leider sind grundsätzlich alle Zahlungen an Angestellte steuer- und sozialabgabenpflichtig, d.h. der Staat, der gar keine Leistung erbracht hat, profitiert maßgeblich von der Zuwendung und nicht der Arbeitnehmer, der belohnt werden sollte. Es gibt einige wenige Ausnahmen. Eine davon ist § 8 Abs. 2 EStG. Danach unterliegen Sachbezüge nicht der Steuerpflicht, wenn sie 44 € im Monat nicht übersteigen.

Diese Möglichkeit wollte ein Arbeitgeber nutzen und gab seinen Arbeitnehmern auf freiwilliger Basis Tankgutscheine im Wert von 44 € zu. Eine solche Zuwendung passt auf die genannte Vorschrift, deshalb geben Arbeitgeber zunehmend Tankgutscheine an ihre verdienten Mitarbeiter. Im konkreten Fall machte der Arbeitgeber allerdings einen Fehler: Er gab gleich für acht Monate sozusagen im Voraus solche Tankgutscheine. Das sächsische Finanzgericht (FG) entschied nun, dass bei einer solche Vorgehensweise die 8-mal 44 € von den Arbeitnehmern doch zu versteuern sind (Az. 3 K 511/17).

Den Arbeitnehmern sei der Gegenwert aller Tankgutscheine nämlich schon im Zeitpunkt der Übergabe zugeflossen und damit die Grenze von 44 € überschritten. Daran änderte auch nichts, dass der Arbeitgeber die betreffenden Arbeitnehmer ausdrücklich verpflichtet hatte, die Tankgutscheine auf die acht Monate verteilt einzulösen, was diese mit einer Ausnahme auch taten. Es nützte auch nichts, dass die Arbeitnehmer sogar schriftlich nachweisen mussten, dass sie pro Monat nur 44 € genutzt hatten. Wie auch sonst im Steuerrecht gilt eine wirtschaftliche Betrachtung: Sie hätten sie auch sofort einlösen können.

Es ist deshalb bei allen solchen Sachbezüge streng monatlich zuzuwenden, also z.B. jeden Monat nur einen Tankgutschein im Wert von 44 € zu übergeben.

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