Arztbriefe an Patienten weiterleiten, Patienten vor Fehlern anderer Ärzte bewahren

Regelmäßig erhalten Zahnärzte Briefe von anderen Ärzten oder Krankenhäusern, in denen über den Gesundheitszustand ihrer Patienten und Therapieratschläge informiert wird. Der Zahnarzt ist dann verpflichtet, sicherzustellen, dass der Patient diese Informationen erhält. Dies wurde jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ. VI ZR 285/17).

Es ging dabei um die Haftung einer Hausärztin, der Fall ist aber auf Zahnärzte übertragbar. Ein Patient suchte seine langjährige Hausärztin wegen Schmerzen im linken Bein auf. Diese überwies ihn an eine Fachärztin, später suchte er deswegen ein Krankenhaus auf. Von den weiteren Vorgängen erfuhr die Hausärztin meist nichts. Erst knapp ein halbes Jahr später erhielt sie einen Arztbrief des Krankenhauses, in dem von einem bösartigen Tumor des Patienten berichtet und eine Vorstellung in einer Universitätsklinik empfohlen wurde. Dem Arztbrief war nicht zu entnehmen, ob dieser an weitere Empfänger geschickt wurde. Die Hausärztin informierte den Patienten zunächst nicht über diesen Arztbrief. Mehr als ein Jahr später, als der Patient die Hausärztin wegen eines anderen Problems aufsuchte, teilte ihm die Hausärztin den Inhalt des Arztbriefes mit. Daraufhin suchte der Patient eine Universitätsklinik auf, es folgten stationäre Aufenthalte und Operationen. Der Patient nahm die Hausärztin wegen der Unterlassung der Bekanntgabe der Informationen u.a. auf Schmerzensgeld in Anspruch.

Der BGH entschied, dass die Hausärztin den Patienten unverzüglich hätte informieren müssen. Zwar gehe durch die Überweisung an einen anderen Arzt oder ein Krankenhaus grundsätzlich die Verantwortung für die Behandlung auf diese über. Jedoch müsse der überweisende Arzt alle ihn erreichenden Informationen über die Behandlung an den Patienten weiterleiten. In dem Urteil ging der BGH noch einen Schritt weiter. In dem Urteil fordert der BGH, dass ein Arzt es nicht „sehenden Auges“ hinnehmen darf, wenn sein Patient durch Fehler eines anderen Arztes gefährdet wird. Mit anderen Worten: Hält ein Zahnarzt die Therapie eines anderen (Zahn-) arztes, z.B. des Kieferorthopäden oder des Implantologen, für falsch, muss er eingreifen. Kollegialerweise sollte er zunächst den anderen (Zahn-) arzt ansprechen. Sofern er auch nach dieser Rücksprache weiter vermutet, dass dessen Therapie nicht vertretbar ist, muss er den Patienten informieren. Dies sollte allerdings mit dem nötigen Taktgefühl erfolgen und den Kollegen nicht herabsetzen. Keinesfalls darf der Eindruck entstehen, der Zahnarzt wolle mit seiner Kritik den Patienten einem Kollegen abwerben.

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