Entzug der Approbation wegen Abrechnungsbetruges

In den letzten Jahren neigen die zuständigen Behörden dazu, bei erheblichen Verfehlungen von Ärzten die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes, genannt Approbation, zu entziehen. Eine solche Entziehung kann den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Lange Zeit erfolgte sie meist nur, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorlag. Mittlerweile reicht manchmal schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat jetzt in einer unanfechtbaren Entscheidung einem solch drastischen Umgang mit der Approbation die Grenzen aufgezeigt (Az. 13 B 826/18).

Gegen einen Arzt lief seit längerem ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges. Das von der zuständigen Behörde daraufhin angeordnete Ruhen der Approbation wurde vom OVG für die Dauer des gerichtlichen Hauptverfahrens aufgehoben. Das OVG führt dazu u.a. aus, dass eine solche Anordnung ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Arztes aus Art. 12 des Grundgesetzes sei, der die Berufsfreiheit schützt. Dies sei „nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig“. Dies könne der Fall sein, wenn „Gefährdungen für Leib und Leben“ des Arztes zu befürchten seien. Dies sei aber bei dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges nicht der Fall.

Trotz dieser und ähnliche Entscheidungen müssen (Zahn-) ärzte damit rechnen, dass schon gegen sie laufende Ermittlungen zum Anlass genommen werden, ihre Approbation in Frage zu stellen. Deshalb kommt es bei jedem gegen einen Arzt laufenden Verfahren darauf an, die Möglichkeit eines Verlustes der Approbation ins Auge zu fassen und den eigenen Vortrag in einem solchen Verfahren danach auszurichten. Übrigens: Sobald ein (Zahn-) arzt rechtskräftig wegen Abrechnungsbetruges verurteilt wird, kommt eine Entziehung der Approbation durchaus in Betracht!

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