Abfärberegelung

Nach § 15 Abs. 3 EStG gilt eine Personengesellschaft, wie z.B. eine zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaft, in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Diese so genannte Abfärberegelung kann also dazu führen, dass alle Einkünfte der beteiligten Zahnärzte als gewerbliche Einkünfte bewertet werden und dies entsprechende steuerliche Folgen hat. So kann z.B. der Verkauf von Mundpflegeprodukten dazu führen, dass die eigentlich freiberuflich erbrachten zahnärztlichen Leistungen als gewerblich betrachtet werden.

Von dieser strengen und gefährlichen Regelung kann nur abgewichen werden, wenn der Anteil der eigentlich gewerbliche Tätigkeit „äußerst gering“ ist. Lange Zeit war unklar, was unter „äußerst gering“ zu verstehen ist. Der Bundesfinanzhof hat mittlerweile entschieden, dass ein solcher Anteil äußerst gering ist, wenn er 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum (regelmäßig das Kalenderjahr) nicht übersteigt.

Auch wenn damit insofern Rechtssicherheit eingetreten ist, gilt es weiter, die Anwendung der Abfärberegelung möglichst schon im Ansatz auszuschließen: Am besten ist es, wenn gar keine gewerblichen Umsätze erzielt werden. Zumindest muss die gewerbliche Tätigkeit so deutlich wie möglich von der sonstigen Praxistätigkeit abgegrenzt werden: eigene Gesellschaft mit eigener Buchführung und Abrechnung, optisch deutliche Abgrenzung. Übrigens: Die Abfärberegelung gilt in Einzelpraxen nicht.

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