Aufklärung vor kosmetischen Behandlungen
Viele Zahnärzte denken, dass sie vor zahnärztlichen Behandlungen über diejenigen Risiken aufklären müssen, deren Eintrittswahrscheinlichkeit einen bestimmten Prozentsatz überschreitet. Dem ist nicht so. Richtig ist, dass nicht eine bestimmte Statistik entscheidend ist, sondern ob bei der Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten besonders belastet wird: Deshalb muss z.B. über die Gefahr einer bleibenden Nervbeschädigung eher aufgeklärt werden als über die Gefahr eines für einige Tage bestehenden Hämatoms. Der zweite Gesichtspunkt ist die Dringlichkeit des Eingriffs. Bei lebensbedrohenden Zuständen wie z.B. einem Herzinfarkt wird vom Arzt nicht eine umfassende Aufklärung incl. Bedenkzeit für den Patienten sondern sofortiges Handeln verlangt.
Wenn man diese Grundsätze auf kosmetische Behandlungen anwendet, kommt man zu folgenden Schluss: Bei kosmetischen Behandlungen fehlt jede Dringlichkeit, deshalb muss sehr weitgehend aufgeklärt werden, auch sehr unwahrscheinliche und wenig folgenreiche Risiken müssen dargelegt werden. Mehr noch: Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Beschluss ausgeführt (Az. 4 U 1052/19), dass der Arzt „seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen und Alternativen schonungslos vor Augen“ führen muss. Jede Verharmlosung ist zu vermeiden. So reichte dem Gericht ein Hinweis auf Schmerzen nach der Operation nicht, da auch die Gefahr chronischer Schmerzen bestand.
Im konkreten Fall ging es um eine Gesäßstraffung, die Grundsätze sind aber auf zahnärztliche Behandlungen übertragbar. Das klassische Beispiel kosmetischer Behandlungen durch Zahnärzte sind Zahnaufhellungen. Vor solchen Maßnahmen sollte umfassend über alle nur denkbaren Gefahren incl. Allergie gegen das Aufhellungsmittel oder die Einbringungsschiene sowie über verschiedene Behandlungsmethoden aufgeklärt werden. Es sei daran erinnert, dass die einfache Übergabe eines Aufklärungsbogens nicht reicht. Es kommt entscheidend auf die persönliche mündliche Aufklärung durch den behandelnden Arzt an.
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