Befangenheit von Gutachtern

Regelmäßig werden Gutachter bestellt, wenn Zahnärzten Behandlungsfehler vorgeworfen werden. Deren Beurteilung hat weitreichende Konsequenzen, da die Gerichte ihnen meistens folgen. Umso wichtiger ist es, dass die Gutachter die Leistung des Zahnarztes unvoreingenommen bewerten. Hieran zweifeln viele Zahnärzte, wenn der Gutachter bereits vor dem Gerichtsverfahren in dieser Sache tätig war. Der Bundesgerichtshof hat jetzt in zwei Entscheidungen Klarheit für einige Konstellationen geschaffen:

  • Wenn ein Gutachter bereits ein Gutachten in dieser Sache für den Schlichtungsausschuss der zuständigen Zahnärztekammer erstellt hat, kommt er als Gerichtsgutachter nicht mehr in Frage. (Az. VI ZB 1/16)
  • Wenn ein Gutachter bereits ein Gutachten in dieser Sache oder einem ähnlich gelagerten Fall im Auftrag einer Privatperson – ein so genanntes Privatgutachten – erstellt hat, kommt er als Gerichtsgutachter nicht mehr in Frage. Dies gilt auch dann, wenn der damalige Aufraggeber nicht Partei dieses Rechtsstreites ist. (Az. VI ZB 31/16)
  • Ein in einem früheren Gerichtsverfahren zwischen den Parteien vom Gericht bestellter Gerichtsgutachter kann vom Gericht erneut beauftragt werden (Az. VI ZB 31/16)

Darüber hinaus sei an folgende typische Befangenheitskonstellationen erinnert:

  • Gutachter und Richter, die in einem vorgeschalteten Mediationsverfahren tätig waren, sind ausgeschlossen (§§ 41 Nr. 8, 406 ZPO)
  • Gutachter, die in einem Konkurrenzverhältnis stehen, insbesondere weil deren Praxis im Einzugsbereich der Praxis des begutachteten Zahnarztes liegt, sind ausgeschlossen
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