Fälschungssichere elektronische Behandlungsdokumentation

Die Behandlungsdokumentation eines (Zahn-) arztes hat juristisch eine große Bedeutung. Es wird vermutet, dass sie richtig ist. Das bedeutet zum einen die Vermutung,  dass dokumentierte Untersuchungen, Aufklärungen und Behandlungen auch stattgefunden haben. Allerdings wird nach § 630 h (3) BGB auch umgekehrt vermutet, dass eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht stattgefunden hat, wenn sie und ihr Ergebnis nicht dokumentiert wurde. Mit anderen Worten: Die Dokumentation kann für den Zahnarzt sowohl positive als auch negative Bedeutung haben. Diese Vermutung wurde für die klassische schriftliche Dokumentation entwickelt, für diese gilt sie bis heute.

 

Vor rund zehn Jahren wurde mit dem Patientenrechtegesetz die Vorschrift des § 630 f (1) BGB eingeführt. Danach muss die Dokumentation erkennen lassen, wann welche Änderungen vorgenommen wurden. Dies gilt ausdrücklich auch für elektronische Dokumentationen. Bisher war umstritten, welche Folgen es hat, wenn die von einem Zahnarzt eingesetzte elektronische Behandlungsdokumentation nachträgliche Änderungen nicht erkennbar macht.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für Klarheit gesorgt (AZ. VI ZR 84/19): Eine solche Dokumentation löst die beschriebene Vermutung, dass dokumentierte Maßnahmen auch erfolgt sind, nicht aus. Denn eine elektronische Dokumentation, die nachträgliche Änderungen nicht erkennbar macht, „rechtfertigt nicht den ausreichend sicheren Schluss, die dokumentierte Maßnahme sei tatsächlich erfolgt.“ Allerdings kann aus der Verwendung einer solchen Software auch nicht geschlossen werden, die Maßnahme sei nicht erfolgt.

 

Aufgrund dieser Entscheidung des BGH, des obersten deutschen Gerichts in Zivilsachen, sollte jeder Zahnarzt seine Maßnahmen am Patienten entweder schriftlich oder mit einer Software dokumentieren, die nachträgliche Änderungen erkennbar macht. Ein entsprechender Nachweis sollte vorliegen.

 

 

 

 

 

 

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