Kopien von Behandlungsunterlagen

Patienten können von ihrem Zahnarzt Einsicht in ihre Behandlungsunterlagen verlangen. Diese Einsicht erfolgt an dem Ort, an dem diese aufbewahrt werden, also im Regelfall in den Praxisräumen. Meist wollen die Patienten jedoch stattdessen Kopien der Behandlungsunterlagen. Diesem Wunsch muss der Zahnarzt auch entsprechen. Jedoch kann er die entstehenden Kosten vom Patienten ersetzt verlangen.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat jetzt entsprechend den Vorschriften der §§ 630g, 811 BGB entschieden, dass insofern der Patient vorleistungspflichtig ist, d.h. der Zahnarzt muss die Kopien erst übersenden, wenn er die Kosten erstattet bekommen hat. Eine Erklärung des Rechtsanwaltes des Patienten, die Kosten würden übernommen, reicht nicht (Az. 1 U 57/16).

Im entschiedenen Fall ging es um Kopierkosten von 549,17 €, also offenbar um sehr umfangreiche Unterlagen. Bei zahnärztlichen Behandlungen wird der Kopieraufwand regelmäßig viel geringer sein, so dass es sich empfiehlt, auf die Kopierkosten im Regelfall zu verzichten. Auf diese Weise kann man zur Entspannung in einem sich womöglich anbahnenden Haftungsprozess beitragen.

Möchte ein Zahnarzt doch die Kopierkosten ersetzt haben, sollte er auf die Anforderung der Behandlungsunterlagen durch den Patienten sofort reagieren, in dem er ihm mitteilt, dass er diese unverzüglich übersenden wird, sobald die ihm entstehenden Kosten in Höhe von … überwiesen wurden. Es nicht ganz sicher, welche Kosten der Zahnarzt in Rechnung stellen darf. Im Allgemeinen wird angenommen, dass für Kopierkosten 0,50 € pro Seite berechnet werden dürfen.

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