Abschreibung des Praxiswertes

Wenn eine Zahnarztpraxis verkauft wird, setzt sich der Kaufpreis aus zwei Komponenten zusammen: Dem materiellen Wert (Einrichtungen und Vorräte) und dem immateriellen Wert (Ruf der Praxis, Patientenstamm). Beide Werte sind nicht ganz einfach zu bestimmen, nicht selten werden deswegen Streitigkeiten vor Gericht geführt. In diesem Zusammenhang sei nur an die Begriffe Verkehrswert, Buchwert, Teilwert, Ertragswert erinnert.

Wenn die Werte bestimmt sind, gibt es noch ein weiteres Problem: Wie wird diese Werte vom Erwerber abgeschrieben? Die Abschreibungsdauer soll der voraussichtlichen Nutzungsdauer entsprechen. Bei den materiellen Werten gibt es Tabellen, die bei den einzelnen Vermögensgegenständen zu erheblich unterschiedlichen Abschreibungszeiten kommen. Beim immateriellen Wert müsste man darauf abstellen, nach welcher Zeit der Patientenstamm verloren ist, wenn die Praxis geschlossen wird. Dies sind die wichtigsten Grundsätze betr. die Abschreibung des immateriellen Wertes:

  1. Es kann nur ein erworbener Praxiswert abgeschrieben werden, d.h. ein Praxisinhaber, der eine Neugründung durchgeführt hat, kann den im Laufe der Jahre aufgebauten Patientenstamm nicht abschreiben. Das kann nur derjenige, der ihm die Praxis einmal abkauft.
  2. Der Praxiswert wird bei einer Einzelpraxis über 3-5 Jahre abgeschrieben, bei einer Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft sind es 6-10 Jahre (Bundesfinanzhof, Az. IV R 33/93). Ich halte diese Zeiten für zu lang, jedoch bleibt die Rechtsprechung seit Jahren bei dieser Auffassung.
  3. Die vertragsärztliche Zulassung ist ein wertbildender Faktor für den immateriellen Wert, sie unterliegt also in der Regel keiner eigenen Abschreibung. Dies gilt nicht, wenn de facto nur die Zulassung verkauft wird. Ein wichtiges Indiz hierfür ist, dass die Praxis kurz nach dem Kauf verlegt wird (Bundesfinanzhof, Az. VIII R 13/08). Seit dem Ende der Zulassungsbeschränkungen für Zahnmediziner ist dieses Problem für Zahnarztpraxen nur noch von geringer Bedeutung.
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