„Weihnachtsgeld“

Viele Zahnärzte gewähren ihren Mitarbeitern ein „Weihnachtsgeld“ oder andere Sonderzahlungen. Dies führt nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte man die entsprechende Rechtsprechung beachten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem neuen Urteil hierzu Stellung genommen (Az. 10 AZR 667/10). Eine Angestellte hatte „Weihnachtsgeld“ eingeklagt. In dem Urteil machte das BAG folgende grundsätzliche Ausführungen:

Sonderzahlungen wie das „Weihnachtsgeld“ können vom Arbeitgeber nur dann verweigert werden, wenn es sich dabei nicht um Entgelt für geleistete Arbeit handelt, sondern andere Zwecke verfolgt werden. Wenn sich also aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass im Laufe des Jahres die Monatsgehälter geringer als eigentlich angemessen ausgefallen sind, um im November eine größere Zahlung zu ermöglichen, kann diese nicht gekürzt oder gar gestrichen werden. Wenn die Zahlung jedoch zur Förderung der Betriebstreue –also nicht für eine entsprechende Gegenleistung – vereinbart wird, kann sie davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer ungekündigt ist. Das BAG hat weiter ausgeführt, dass in einem solchen Falle das Weihnachtsgeld auch dann verweigert werden kann, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte.

In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf „Weihnachtsgeld“ nicht nur dann besteht, wenn dieser im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Vielmehr kann er auch durch die so genannte betriebliche Übung entstehen. Nach der Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer einen solchen Anspruch, wenn dreimal nacheinander „Weihnachtsgeld“ gewährt wurde. Diese Wirkung von freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers kann man nur vermeiden, wenn der Arbeitnehmer bei jeder dieser Zahlungen schriftlich bestätigt, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, auf die auch bei wiederholter Zahlung kein Anspruch besteht.

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