Bezeichnung einer Zahnarztpraxis als Zentrum

Im Rahmen der Liberalisierung des (zahn-) ärztlichen Werberechtes wuchs die Freiheit bei der Wahl der Praxisbezeichnung. Sehr restriktiv blieb die Rechtsprechung jedoch bei der Verwendung des Begriffes „Zentrum“. Dieser Begriff suggeriere eine besondere Kompetenz oder zumindest Größe der jeweiligen Praxis. Handele es sich um eine Zahnarztpraxis, die das übliche Leistungsspektrum einer Zahnarztpraxis anbietet, könne die Bezeichnung als „Zentrum für Zahnheilkunde“ zu einer Irreführung des Publikums führen. Entsprechend verbietet z.B. die Berufsordnung der Zahnärztekammer Berlin die Bezeichnung einer Einzelpraxis oder einer Berufsausübungsgemeinschaft als „Zentrum“.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun entschieden, dass eine Bezeichnung als „Zentrum für Zahnmedizin“ unter bestimmten Umständen doch zulässig ist (Az. 1 BvR 1209/11). Ein pauschales Verbot einer solchen Bezeichnung sei jedenfalls nicht (mehr) zulässig. Ausgangspunkt der Argumentation des höchsten deutschen Gerichtes ist, dass der Gesetzgeber das Medizinische Versorgungszentrum eingeführt hat. Dabei werde der Begriff „Zentrum“ schon erlaubt, wenn zwei Ärzte mit unterschiedlichen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen zusammen arbeiten. Es komme dabei nicht auf Größe, Bedeutung oder gar Mittelpunktfunktion an. Diese gesetzliche Regelung habe Auswirkungen auf das Verständnis des Begriffes „Zentrum“ auf zahnärztlichem Gebiet.

Das BVerfG verlangt von den Gerichten, künftig in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht die Bezeichnung „Zentrum“ im konkreten Fall zulässig ist. Es nennt folgende Punkte, die zu berücksichtigen sind:

  • Bandbreite der angebotenen Leistungen
  • Besondere Qualität
  • Apparative Ausstattung
  • Vergleich mit den im relevanten Gebiet vorhandenen anderen zahnärztlichen Einrichtungen

Eine Bezeichnung als „Zentrum für Zahnmedizin“ ist also juristisch nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings sollte sich jeder Zahnarzt m.E. gut überlegen, ob er seine Praxis als „Zentrum“ bezeichnet. Wenn er bei objektiver Betrachtung nicht mehr zu bieten hat als eine Durchschnittspraxis, wirkt eine solche Bezeichnung lächerlich.

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