Angestellte Zahnärzte haften unter Umständen für Fehler ihrer Chefs

An sich haften Angestellte nicht für Fehler ihrer Chefs. Denn Verträge schließen Dritte nicht mit den Angestellten sondern mit dem Chef. So wird auch ein Behandlungsvertrag von dem Patienten mit dem Praxisinhaber geschlossen. Diesem steht das Honorar für die Behandlung auch dann zu, wenn die Behandlung nur von einem bei ihm angestellten Zahnarzt durchgeführt wurde. Umgekehrt haftet der Praxisinhaber für die Behandlungsfehler des angestellten Zahnarztes. Begeht der Praxisinhaber einen Behandlungsfehler, haftet nur er selbst und nicht der angestellte Zahnarzt.

Diese Grundsätze gelten immer dann, wenn dem Patienten die wahre Situation deutlich wird, wenn also klar ist, dass der Zahnarzt, der die konkrete Behandlung vornimmt, angestellt und nicht der Praxisinhaber ist. In solchen Fällen ist der angestellte Zahnarzt vor einer Inanspruchnahme durch den Patienten sicher. Anders sieht es aus, wenn nach außen der Eindruck einer Gemeinschaftspraxis gesetzt wird, also eine so genannte Scheinsozietät besteht: Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der angestellte Zahnarzt gleichberechtigt auf dem Praxisschild oder dem Briefkopf erscheint und sein Angestelltenstatus nicht eindeutig erkennbar ist.

Ein solcher Scheinsozius kann von einem Patienten für alle Behandlungsfehler, die von der scheinbaren Gemeinschaftspraxis begangen werden, in Anspruch genommen werden – also für seine eigenen und für die seines Chefs. Dies liegt an dem Prinzip des Verkehrsschutzes, d.h. wer einen bestimmten Rechtsschein setzt, muss diesen Anschein gegen sich gelten lassen. Dieses Prinzip hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem neuen Urteil bekräftigt (Az. IX ZR 161/09). Das Urteil betrifft zwar eine Rechtsanwaltskanzlei, ist aber auf Zahnarztpraxen übertragbar.

In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf hingewiesen, dass Scheingemeinschaftspraxen auch sonst sehr gefährlich sind: Es drohen Honorarrückforderungen, Disziplinarverfahren und Strafverfahren. Deshalb sollte immer klar zwischen Partnern und Angestellten unterschieden werden. Partner kann nur sein, wer u.a. das wirtschaftliche Risiko der Praxis, also z.B. auch Verluste, trägt und gleichberechtigt an der Führung der Praxis beteiligt ist.

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