Aufklärungspflicht bei Veneer-Behandlungen
In einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (Az. I-3 U 205/10) wurde (erneut) deutlich, welche große Bedeutung die Aufklärungspflicht hat und wie streng diese insbesondere bei ästhetischen Behandlung von den Gerichten gehandhabt wird.
Eine Patientin erhielt im Oberkiefer Veneers. Danach entstand an zumindest einem der betreffenden Zähne eine Pulpitis, die zu erheblichen Schmerzen führte und bei der der Gutachter nicht ausschließen konnte, dass es am Ende zu Zahnverlusten kommt. Die Patientin nahm den Zahnarzt daraufhin u.a. auf Schmerzensgeld in Anspruch.
In zwei Instanzen drang sie mit dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers nicht durch.
In der zweiten Instanz erhielt sie jedoch u.a. 8.000 € Schmerzensgeld zugesprochen, weil es an einer ausreichenden Aufklärung fehlte. Dem Zahnarzt wurde vorgeworfen, nicht auf das Risiko einer Pulpitis hingewiesen zu haben. Der Gutachter erklärte dazu, dass bei der Eingliederung von Veneers wie bei jedem Beschleifen von Zähnen das typische und spezifische Risiko einer Pulpitis vorhanden sei. Auch bei Veneers seien solche Folgen keine absolute Rarität.
Eine solche Risikoaufklärung war nach Auffassung des Gerichtes im vorliegenden Fall besonders wichtig, da die Veneers vor allem aus kosmetischen Gründen eingegliedert wurden und aus medizinischen Gründen keine Eilbedürtigkeit bestand.
Damit hatte sich ein typisches Risiko der durchgeführten Behandlung verwirklicht, angesichts der entstandenen Schmerzen wurde die Lebensführung der Patientin schwer beeinträchtigt. Deshalb hat das Gericht ein nicht unerhebliches Schmerzensgeld zugesprochen.
Ergänzend sei noch auf die Beweislast hingewiesen: Der Patient muss immer einen Behandlungsfehler und grundsätzlich auch dessen Kausalität für den entstandenen Schaden und die geltend gemachten Schmerzen beweisen. D.h. im Zweifel dringt er also mit der Behandlungsfehlerrüge nicht durch. Betreffend die Aufklärung ist es umgekehrt: Diese muss der Zahnarzt beweisen, d.h. im Zweifel dringt der Patient mit der Aufklärungsrüge durch.
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