Herausgabe von Behandlungsunterlagen

Seit langem sind Zahnärzte verpflichtet, dem Patienten Einsicht in die über ihn geführten Behandlungsunterlagen zu gewähren. Seit 2013 ist das in § 630 g BGB geregelt. An sich ist die Einsicht dort zu gewähren, wo sich die Unterlagen befinden, also in der Praxis. Allerdings ist mittlerweile anerkannt, dass der Patient auch verlangen kann, dass diese an seinen Rechtsanwalt übersandt werden, dies gilt auch für Original-Röntgenaufnahmen. Dies ist bei digitaler Dokumentation kein Problem. Bei analoger Dokumentation sollten vor Versendung brauchbare Kopien auch der Röntgenbilder erstellt werden. Alle Original-Unterlagen sollten per Einwurf-Einschreiben verschickt werden. Die entstehenden Kosten (Porto, Kopierkosten) können vom Patienten verlangt werden – auch als Vorschuss.

Es empfiehlt sich, einer entsprechenden Aufforderung durch den Rechtsanwalt des Patienten nachzukommen. Anderenfalls droht eine Klage des Patienten auf Herausgabe. Dieser wird regelmäßig statt gegeben. Und der Arzt hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat jetzt entschieden, dass der Arzt diese Kosten auch dann tragen muss, wenn er die Unterlagen nach Eingang der Klage auf Herausgabe übersendet. Es war nämlich so, dass der Arzt auf drei vorprozessuale Aufforderungen nicht reagiert und damit Anlass zur Klage gegeben hatte (Az.18 W 25/20).

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