Konkurrenzschutz

Nicht selten finden sich zwei oder mehrere Zahnarztpraxen nahe nebeneinander. Dies kann von Vorteil sein. Dann nämlich, wenn die Zahnärzte sich gegenseitig vertreten und helfen, aber keine Patienten abwerben. Tatsächlich ist die Gefahr groß, dass Patienten von einem Zahnarzt zum anderen wechseln, wenn sie das Praxisschild des anderen sehen. Deshalb haben Zahnärzte ein berechtigtes Interesse daran, dass sich in ihrer Nähe kein anderer Zahnarzt niederlässt.

In einer freien Gesellschaft kann ein Zahnarzt einem anderen zivilrechtlich nicht verbieten, sich in seiner Nähe niederzulassen. Er kann aber von seinem Vermieter verlangen, dass dieser nicht in der Nähe an einen anderen Zahnarzt ebenfalls Praxisräume vermietet. Deshalb sollte jeder Zahnarzt darauf dringen, dass in seinem Mietvertrag ausdrücklich eine Konkurrenzschutzklausel aufgenommen wird. Keinesfalls sollte er mit dem Gegenteil einverstanden sein, also dem schriftlich fixierten Recht des Vermieters, an einen anderen Zahnarzt in der Nähe zu vermieten.

Hierzu noch zwei ergänzende Informationen: Ist im Mietvertrag über die Praxisräume diesbezüglich nichts vereinbart, gilt ein Konkurrenzschutz. Dies wurde gerade vom Kammergericht in Berlin bestätigt (Az. 8 W 58/18). Dieser nicht ausdrücklich vereinbarte Konkurrenzschutz gilt unbestritten auf demselben Grundstück und im selben Gebäude. Bei größeren Einkaufszentren kommt es auf den Einzelfall an. Deshalb ist dringend zu empfehlen, einen Konkurrenzschutz ausdrücklich zu vereinbaren und genau zu beschreiben, welche Gebäude bzw. Gebäudeteile erfasst sind.

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