Gutachten von Schlichtungsstellen für staatliche Gerichte nicht bindend
In Zahnarzthaftungsprozessen wird nicht selten vorgeschlagen, vor der Anrufung eines staatlichen Gerichtes zunächst die Schlichtungsstelle der zuständigen Zahnärztekammer in Anspruch zu nehmen. Ein solches Vorgehen bietet für den Zahnarzt Vorteile: Das Verfahren ist nicht öffentlich, d.h. die Öffentlichkeit erfährt nichts von angeblichen oder auch tatsächlichen Fehlern des Zahnarztes. Außerdem ist das Verfahren regelmäßig kostengünstiger. Schließlich ist es meist schneller abgeschlossen als ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten, die manchmal noch durch mehrere Instanzen gehen.
Auf der anderen Seite gibt es gute Gründe, sich gegen ein solches Verfahren zu entscheiden. Ein wichtiger Grund wurde jetzt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) deutlich: Eine für den Zahnarzt günstige Bewertung durch die Schlichtungsstelle nützt ihm bei einem späteren gerichtlichen Verfahren fast nichts. Nach Auffassung des BGH muss das staatliche Gericht in jedem Falle ein neues Gutachten einholen (Az. VI ZR 278/18). Im konkreten Fall hat der Sachverständige des Schlichtungsverfahrens einen Behandlungsfehler verneint. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten unter Berufung auf diese Bewertung die Klage abgewiesen. Dies sah der BGH anders, hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verlangte die Bestellung eines gerichtlichen Gutachters. Das bedeutet: Das Verfahren wird nun erneut vor dem Oberlandesgericht durchgeführt.
Mit anderen Worten: Die Einschaltung führt in manchen Fällen nicht zu einer Abkürzung sondern sogar zu einer Verlängerung des Verfahrens. Hinzu kommt, dass der Patient in einem solchen Schlichtungsverfahren oft wertvolle Hinweise erhält, welche Vorwürfe er dem Zahnarzt machen kann. Deshalb sollte der Zahnarzt in jedem Einzelfalle genau prüfen, ob er sich auf ein solches Schlichtungsverfahren einlässt.
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