Kündigung bei in-vitro-Fertilisation
Gemäß § 9 (1) Mutterschutzgesetz ist eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun zu entscheiden, ab wann eine Schwangerschaft im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn eine so genannte in-vitro-Fertilisation, also eine Befruchtung der Eizelle außerhalb des Mutterleibs und deren anschließende Einsetzung in die Gebärmutter, vorgenommen wird. Hierfür kommen drei verschiedene Zeitpunkte in Betracht: Der Zeitpunkt der Befruchtung, der Zeitpunkt der Einsetzung und der Zeitpunkt der Einnistung in die Gebärmutter. Das BAG hat sich für den zweiten Zeitpunkt entschieden, also für den so genannten Embryonentransfer (Az. 2 AZR 237/14).
Das bedeutet: Die Kündigung kann von der Arbeitnehmerin bereits dann unwirksam gemacht werden, wenn sie binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung belegt, dass ihr der oder die Embryonen zum Zeitpunkt der Kündigung schon eingesetzt waren. Es ist nicht erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt schon eine Einnistung erfolgte.
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