Berufsgerichtliche Ahndung zusätzlich zum Strafverfahren

Vielen Zahnärzten ist nicht bewusst, dass sie wegen derselben Tat u.U. zweimal verfolgt werden. Zunächst droht ihnen wie jedem anderen Staatsbürger ein Strafverfahren. Zusätzlich kommt jedoch noch eine berufsgerichtliche Ahndung in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn ein so genannter „berufsrechtlicher Überhang“ besteht, wenn also die Tat auch eine Verletzung von Berufspflichten bedeutet und diese durch die strafrechtliche Würdigung nicht ausreichend geahndet erscheint.

Jetzt hat das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen einen solchen „berufsrechtlichen Überhang“ angenommen und einen Arzt verurteilt. Dieser Arzt hatte unter seinem Namen als Arzt an die Präsidentin einer Israelitischen Kultusgemeinde einen Brief geschrieben, in dem es u.a. hieß, dass der Zentralrat der Juden zu verbieten sei, da dieser dem Grundsatz nach antidemokratisch und rassistisch sei. Außerdem strebten die Juden die Weltmacht an. Dies werde ihnen jedoch nicht gelingen, vielmehr sei es so, dass „die paar Juden, die über Banken und Börsen die Weltmacht anstreben, in Zukunft zerquetscht werden wie lästige Läuse“.

Erstaunlicherweise hat das zuständige Strafgericht das wegen Beleidigung geführte Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 6.000 € eingestellt. Das ebenfalls angerufene Berufsgericht hielt hingegen eine berufsrechtliche Verurteilung für erforderlich, da ein Verstoß gegen Berufspflichten vorliege. Ein Arzt habe in seinem Verhalten „dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen“ und müsse sich auch außerhalb der eigentlichen Berufsausübung so verhalten, dass das Ansehen der Ärzteschaft nicht beschädigt wird. Deshalb hat das Berufsgericht eine Geldbuße in Höhe von 10.000 € verhängt, damit der Arzt angehalten werde, in Zukunft in der Diskussion über gesellschaftspolitische Themen den für einen Arzt angemessenen Ton zu wahren und die Rechte Dritter nicht zu verletzen.

Die Berufsgerichte beurteilen die Frage, ob im konkreten Fall ein solcher „berufsrechtlicher Überhang“ vorliege und deshalb eine entsprechende Ahndung notwendig sei, sehr unterschiedlich. Vorsichtshalber sollte jeder (Zahn-) arzt mit einer strengen Handhabe rechnen und sich auch außerhalb seiner eigentlichen Berufstätigkeit eine gewisse Zurückhaltung auferlegen.

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