Nachbehandlungskosten

Zunehmend begleichen Patienten Rechnungen von Zahnärzten nur teilweise und begründen dies mit Nachbehandlungskosten. Die Arbeit des Zahnarztes sei nämlich mangelhaft und sie müssten bei einem anderen Zahnarzt eine Nachbehandlung in Anspruch nehmen. Die dadurch demnächst entstehenden Kosten ziehen sie dann vom Rechnungsbetrag ab. Ein solches Vorgehen ist in den meisten Fällen unzulässig.

Zunächst ist auf die seit langem bestehende Rechtsprechung zu verweisen, dass dem Zahnarzt betreffend die Eingliederung von Zahnersatz ein Nachbesserungsrecht zusteht. D.h. der Patient kann Mängel des Zahnersatzes erst rügen, wenn er dem Zahnarzt eine Nachbesserung ermöglicht hat.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat darüber hinaus in einer Entscheidung bestätigt, dass der Patient Kosten einer Nachbehandlung nur geltend machen kann, wenn diese tatsächlich stattgefunden hat und der Patient hierfür Kosten aufgewendet hat. Ein Vorschussanspruch für eine fehlerbedingt erforderliche, aber noch nicht durchgeführte bzw. konkret in Angriff genommene Nachbehandlung steht dem betroffenen Patienten nicht zu (Az. 5 U 139/14). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Gerichte. Begründet wird dies damit, dass der Patient sonst die Möglichkeit hätte, auf unabsehbare Zeit den Honoraranspruch des Zahnarztes abzuwehren.

Die einzige Möglichkeit des Patienten, den Honoraranspruch des Zahnarztes wegen Mängeln abzuwehren, ist damit, die völlige Unbrauchbarkeit der Behandlung, meist des Zahnersatzes, nachzuweisen. Dann entfällt nämlich der Honoraranspruch völlig. Ein solcher Nachweis ist aber nicht einfach, insbesondere spricht ein mehrjähriger Gebrauch des Zahnersatzes gegen dessen völlige Unbrauchbarkeit.

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