Kostenlose Leistungen von Zahnärzten

Das zahnärztliche Werberecht ist erheblich liberalisiert worden. Dennoch sind manche in der gewerblichen Wirtschaft übliche Vermarktungsmethoden dem Zahnarzt nicht erlaubt. Z.B. darf er grundsätzlich in seiner Praxis keine kostenlosen Leistungen anbieten. Dies verbietet § 7 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz. Diese Vorschrift besagt, dass „Zuwendungen und sonstige Werbegaben“ grundsätzlich von Ärzten nicht angeboten oder gewährt werden dürfen. Solche Werbegaben sollen den Absatz anderer Produkte erhöhen und sind im gewerblichen Bereich üblich und zulässig. Bei (Zahn-) ärzten soll jedoch einer unerwünschten Ökonomisierung entgegen gewirkt werden. Patienten sollen einen Arzt wegen des ihm entgegen gebrachten Vertrauens und nicht wegen Werbegeschenken aufsuchen.

In zwei Urteilen wurden nun Zahnärzte wegen solcher kostenloser Leistungen erfolgreich abgemahnt: Das Landgericht Stuttgart verbot einem Zahnarzt kostenlose professionelle Zahnreinigungen anzubieten (Az. 11 O 75/15). Das Landgericht Stade verbot einer Zahnarztpraxis, im Rahmen eines „Vitalitätsplans“ „50+-Patienten“ kostenlos „darüber zu informieren, wie sie ihre optimale Zahngesundheit … zurückerhalten“ können (Az. 8 0 37/15). Ein solches Angebot beinhalte ärztliche Leistungen, die in der Regel nur gegen Geld zu erhalten sind. Es nützte den Zahnärzten nichts, dass die betreffende Werbebroschüre von einem Labor erstellt wurde. Schließlich wurde sie bei einem Tag der offenen Tür in der Praxis verteilt.

Abgesehen davon, dass solche Lockangebote für Zahnärzte verboten sind, sie sind auch sonst nachteilig. Langjährige gerichtliche Praxis lehrt, dass Patienten, die aufgrund von Sonderangeboten o.ä. in die Praxis kommen, ebenso schnell wieder weg sind und eher als andere angebliche Mängel der Behandlung rügen.

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