Nachtrag zum gestrigen Newsletter zu kostenlosen Leistungen von Zahnärzten
Aufgrund des gestrigen Newsletters erhielt ich einen Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2011 (Az. 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10). Darin wurde die Verlosung u.a. einer professionellen Zahnreinigung (PZR) als zulässig angesehen. Ich freue mich sehr über Reaktionen auf meine Newsletter und will daher zu meinem gestrigen Newsletter wie folgt nachtragen:
Die von mir zitierte Entscheidung des Landgerichts Stade betrifft einen deutlich anderen Tatbestand als der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes: Dort ging es um zahnärztliche Untersuchungen und Beratungen.
Die von mir zitierte Entscheidung des Landgerichts Stuttgart betrifft jedoch wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die kostenlose Vornahme professioneller Zahnreinigungen. Deshalb könnte man denken, dass beide Fälle auch gleich bewertet werden müssen. Ein erheblicher Unterschied liegt allerdings darin, dass im Fall des Landgerichts Stuttgart angeboten wurde, die erste PZR kostenlos in Anspruch zu nehmen, während es im Falle des Bundesverfassungsgerichts um eine Verlosung von PZR ging. Mit anderen Worten: Im ersten Fall gab es ein zahlenmäßig unbegrenztes Angebot von kostenlosen PZR, während eine Verlosung eben nur eine oder wenige kostenlose PZR bereit stellt.
Außerdem ist zu beachten, dass zur Zeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in der GOZ noch keine Gebührennummer für PZR vorhanden war. Deren Einführung stellt eine Aufwertung der PZR zu einer Leistung wie alle anderen in der GOZ aufgeführten Leistungen dar. Da Zahnärzte GOZ-Leistungen nicht kostenlos erbringen dürfen sondern mindestens den 1,0-fachen Satz berechnen müssen (vgl. § 5 Absatz 1 GOZ), könnte das Bundesverfassungsgericht auch bei Verlosungen zu einer anderen Beurteilung kommen.
Wer gute Nerven hat und Rechtsgeschichte schreiben will, kann ja kostenlose PZR anbieten und bei einer evtl. Verurteilung durch die Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht gehen…
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