Praxiswerbefilme, auf denen Mitarbeiter zu sehen sind

Zunehmend erstellen Zahnarztpraxen Werbefilme, um über ihre Praxen zu informieren. Diese stellen sie dann im Internet bereit. Nicht selten sind in diesen Werbefilmen zahnärztliche Mitarbeiter (Zahnärzte, ZFA, Zahntechniker) zu sehen. Wenn diese Mitarbeiter aus der Praxis ausscheiden, wollen sie meist nicht, dass sie weiter mit dieser Praxis in Verbindung gebracht werden. Sie verlangen dann von ihrem ehemaligen Chef, dass diese Werbefilme nicht mehr zugänglich sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein solches Verlangen durchgreift (Az. 7 AZR 1010/13).

Grundvoraussetzung eines solchen Verlangens ist, dass der Mitarbeiter in dem Werbefilm überhaupt erkennbar ist. Wenn das nicht der Fall ist, wenn er also nur z.B. nur von hinten gezeigt wird, scheidet ein Anspruch von vorneherein aus.

Wenn der Mitarbeiter in dem Werbefilm erkennbar ist, bedarf es seiner ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung. In dieser Einwilligung muss beschrieben werden, wozu die geplanten Aufnahmen verwendet werden und wie die Verbreitung erfolgen sollen. Liegt eine solche schriftliche Einwilligung nicht vor und ist der Mitarbeiter in dem Werbefilm erkennbar, besteht im Allgemeinen ein Anspruch des Mitarbeiters, dass der Werbefilm nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Scheidet der Mitarbeiter aus der Praxis aus, verliert die einmal erteilte Einwilligung nicht automatisch ihre Wirksamkeit. Vielmehr kommt es darauf an, wie der Mitarbeiter in dem Werbefilm präsentiert wird. Entscheidend ist, ob „der Einzelne aus der Anonymität herausgelöst wird“, d.h. ob seine Person eine wesentliche Rolle spielt. Wenn er nur als einfacher, letztlich austauschbarer, Mitarbeiter dargestellt wird, gilt die einmal erteilte Einwilligung weiter. Dies folgt aus einer Interessenabwägung: Das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters ist nur geringfügig betroffen, für die Praxis wäre es jedoch eine große wirtschaftliche Belastung, wenn ein neuer Werbefilm erstellt werden müsste.

Deshalb ist jedem Zahnarzt, der Werbefilme über seine Praxis erstellen will, dringend zu raten, vorher eine schriftliche Einwilligung der gefilmten Mitarbeiter einzuholen. In dieser Einwilligung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Film im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Außerdem sollten alle Mitarbeiter in dem Film nur als Randfiguren erscheinen und keinesfalls deren Namen mitgeteilt werden.

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