Presseberichterstattung über staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Zahnarzt
Eine Zeitung berichtete darüber, dass die Staatsanwaltschaft gegen einen Zahnarzt ermittelt, weil „rund vier Dutzend“ Anzeigen gegen ihn erstattet wurden. Er soll bei vielen Patienten gesunde Zähne entfernt und an deren Stelle Implantate gesetzt haben. Weiter wurde mitgeteilt, dass die Wohn- und Geschäftsräume des Zahnarztes durchsucht und viele Patientenakten beschlagnahmt worden seien. Der Name des Zahnarztes wurde nicht genannt, jedoch war er aufgrund der mitgeteilten Gesamtumstände leicht identifizierbar.
Der betroffene Zahnarzt ging gerichtlich gegen die Zeitung vor. Diese habe die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt und durch die Berichterstattung sei er unzulässig an den Pranger gestellt und in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet worden. Im Übrigen träfen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht zu.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies den Anspruch des Zahnarztes in zweiter Instanz ab (Entscheidung vom 2. Februar 2015, Aktenzeichen 6 U 130/14). Es führte im Wesentlichen aus, dass die Zeitung die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine solche Berichterstattung erfüllt habe:
- Es wurde ausreichend deutlich gemacht, dass die Vorwürfe bisher nicht bestätigt wurden und die Ermittlungen noch am Anfang stehen
- Die Berichterstattung war inhaltlich zutreffend
- Dem betroffenen Zahnarzt war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
- Es gab ausreichend Verdachtsmomente gegen den Zahnarzt, es handelte sich also nicht um bloße Spekulationen
- Es ging um Straftaten, die „die Öffentlichkeit berühren“, da sich viele Patienten fragten, ob ihr eigener Zahnarzt in einem solchen schwerwiegenden Verdacht stehe
Aus diesen Ausführungen ergeben sich für Zahnärzte folgende Verhaltenshinweise:
- Man sollte auf eine sorgfältige Dokumentation achten: Kann der Zahnarzt anhand von Röntgenbildern und Fotos beweisen, dass die fraglichen Zähne extraktionsreif waren, besteht eine gute Chance, dass das Ermittlungsverfahren schnell eingestellt wird
- Man sollte mit der Staatsanwaltschaft kooperieren und alle erbetenen Unterlagen herausgeben, um eine öffentlichkeitswirksame Durchsuchung zu vermeiden
- Man sollte ein Angebot der Presse zur Stellungnahme nicht pauschal zurück weisen. Sofern die erhobenen Vorwürfe nicht zustimmen, sollte man dies sagen. Ob noch weitere Angaben zur Sache gemacht werden, muss sorgfältig mit dem sofort einzuschaltenden Rechtsanwalt besprochen werden. Grundsätzlich sollte man in einem Ermittlungsverfahren erst nach Akteneinsicht zur Sache Stellung nehmen
- Man sollte gegenüber der Presse darauf hinwirken, dass diese unmissverständlich darauf hinweist, dass die Vorwürfe nicht erwiesen sind. Hierbei ist auch ein Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung sinnvoll
- Wenn die Ermittlungen später eingestellt oder der Zahnarzt freigesprochen wird, sollte man von der Zeitung verlangen, dass dies ebenfalls berichtet wird
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