Zulassungsentziehung wegen sexueller Übergriffe

Wenn ein Zahnarzt gegen seine vertragszahnärztlichen Pflichten „gröblich“ verletzt, ist ihm die vertragszahnärztliche Zulassung zu entziehen, d.h. er darf dann keine gesetzlich Versicherten mehr behandeln. Bei solchen Pflichtverletzungen denkt man an Behandlungs- oder auch Abrechnungsfehler. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass KZV und Krankenkassen es nicht hinnehmen müssen, wenn ein Vertragszahnarzt in großem Umfang falsch abrechnet und sich so unberechtigt finanzielle Vorteile auf Kosten der Versicherten verschafft – angesichts der Budgetierung auch auf Kosten der Kollegen.

Zunehmend gibt es aber auch Zulassungsentziehungen aufgrund von Verhalten außerhalb von Behandlung und Abrechnung. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte jetzt die Zulassungsentziehung bei einem Zahnarzt wegen sexueller Übergriffe auf seine Mitarbeiterinnen (Az. B 6 KA 4/18 R). Der Zahnarzt hatte im Umkleideraum der Praxis heimlich eine Kamera installiert, mit der er seine Mitarbeiterinnen teilweise unbekleidet filmte. Dies geschah nicht einmalig, sondern über viele Jahre. Er ging sogar soweit, dass er seine Mitarbeiterinnen unter die Dusche trug, sie dort nass spritzte und dann von deren Umkleiden Filmaufnahmen fertigte. Obwohl es weder zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung noch zu einem Entzug der Approbation kam, bestätigte das BSG die Entziehung der vertragszahnärztlichen Zulassung. Es reiche, wenn der Sachverhalt sicher ermittelt sei. Und es komme auch ein Zulassungsentzug in Betracht, wenn die Pflichtverletzung außerhalb des so genannten Kernbereichs (Behandlung, Abrechnung) begangen wurde. Allerdings muss dann der Verstoß besonders schwerwiegend sein. Hier fiel besonders die lange Dauer der Übergriffe ins Gewicht.

Andere Beispiele für Zulassungsentziehungen für Verfehlungen außerhalb des Kernbereichs: Versuchte Vergewaltigung einer Mitarbeiterin, sexuelle Übergriffe gegen Auszubildende, fortgesetzte und grob beleidigende Äußerungen gegenüber Mitarbeitern der KZV oder Mitarbeitern von Krankenkassen.

Solche Zulassungsentziehungen haben natürlich für den Betroffenen drastische Auswirkungen. Er wird seiner wirtschaftlichen Grundlage beraubt. Das bedeutet zweierlei: Zum einen ist ein strenger Maßstab anzulegen, bevor eine „gröbliche“ Pflichtverletzung angenommen werden kann. Zum anderen sollte jeder Zahnarzt schon den Anschein einer solchen Pflichtverletzung vermeiden. Und wenn ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eröffnet wird, sollte er „nichts ohne seinen Anwalt sagen“.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar