Abtretung von Honorarforderungen

Fast jeder Zahnarzt hat sich schon einmal darüber geärgert, dass ein Patient die Rechnung nicht bezahlt. Dann beginnt oft ein längerer gerichtlicher Streit einschließlich der Einschaltung des Gerichtsvollziehers. Dies kostet viel Zeit und Nerven, darüber hinaus muss der Zahnarzt Kosten für Rechtsanwalt, Gericht und Gerichtsvollzieher vorauszahlen. D.h. statt Geld zu bekommen, muss er noch eigenes Geld einsetzen, das verloren ist, wenn er den Prozess verliert oder der Patient zwar zur Zahlung verurteilt wurde aber nicht zahlen kann.

Deshalb nehmen viele Zahnärzte die Dienste von Abrechnungsunternehmen in Anspruch: Sie treten ihre Honorarforderung an den Dienstleister ab und erhalten ihre Forderung von diesem abzüglich einer Gebühr von diesem ausgezahlt. Der Dienstleister macht dann die Forderung im eigenen Namen geltend, übernimmt den Aufwand für Mahnungen etc. und erhebt ggf. Klage.

Eine solche Abtretung ist grundsätzlich unwirksam, da auf diese Weise gegen die zahnärztliche Schweigepflicht verstoßen wird. Schließlich teilt der Zahnarzt dem Dienstleister sämtliche Behandlungsdaten mit und verpflichtet sich, diesem sämtliche Auskünfte zu dem Fall zu erteilen. Wirksam wird eine solche Abtretung nur, wenn der Patient ausdrücklich in diese einwilligt. Aus diesem Grunde halten die Dienstleister entsprechende vorformulierte Erklärungen bereit, die der Patient möglichst vor Beginn der Behandlung unterschreibt.

Ein solches Vorgehen ist mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannt. Allerdings muss eine solche Erklärung sorgfältig formuliert werden. Es muss sichergestellt sein, dass der Patient „eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt.“ Das Oberlandesgericht Braunschweig hat im Jahre 2012 eine solche – von einem bekannten Dienstleister verfasste – Erklärung für unwirksam erklärt. Es hat beanstandet, dass die Erklärung nicht nur die Abtretung an den Dienstleister sondern auch dessen Recht beinhaltete, die Forderung weiter an die refinanzierende Bank weiter abzutreten. Es werde durch die Art der Formulierung nicht deutlich, dass die sensiblen Patientendaten nicht nur der Dienstleister erfahre. Dieses Urteil wurde zwar mittlerweile vom Bundesgerichtshof aufgehoben (Az. III ZR 325/12), jedoch wurde durch diesen Vorfall deutlich, welche Sorgfalt notwendig ist.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine solche Abtretung nicht etwa den Zahnarzt von jeder Anstrengung entlastet. Nicht selten nämlich macht der Patient spätestens vor Gericht geltend, die Behandlung sei fehlerhaft gewesen und er sei deshalb nicht nur von der Zahlungspflicht befreit sondern habe sogar umgekehrt Schmerzensgeldansprüche. In einem solchen Falle wird der Dienstleister an den Zahnarzt herantreten und um Hilfe bitten. Dann kommt es dazu, dass der Zahnarzt in einen langen Rechtsstreit hineingezogen wird, was er eigentlich vermeiden wollte.

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