Weitere Stärkung des Nachbesserungsrechtes
Seit über 25 Jahren gesteht die obergerichtliche Rechtsprechung dem Zahnarzt bei der Eingliederung von Zahnersatz ein Nachbesserungsrecht zu. Dies ist rechtsdogmatisch nicht leicht zu begründen, da die Behandlung des Zahnarztes bekanntlich dem Dienstvertragsrecht unterliegt und dieses anders als das Werkvertragsrecht keine Nachbesserung kennt. Die Obergerichte stellen zutreffend darauf ab, dass Reaktionen des menschliche Körpers nicht sicher vorhersagbar sind. Deshalb könne vom Zahnarzt nicht erwartet werden, dass der Zahnersatz sofort passt.
Dieses Nachbesserungsrecht bedeutet nicht, dass der Zahnarzt den Patienten zwingen kann, sich einer Nachbesserungsbehandlung zu unterziehen, denn ein Zahnarzt kann keinen Menschen zu einer Behandlung zwingen. Jedoch kann ein Patient, der eine Nachbesserung verweigert, dem Zahnarzt dann nicht vorwerfen, dass der Zahnersatz Mängel aufweise. Die Reichweite des Nachbesserungsrechtes (Wie oft muss eine Nachbesserung ermöglicht werden? Fällt auch eine Neuanfertigung noch unter das Nachbesserungsrecht?) ist teilweise umstritten und hängt sehr vom Einzelfall ab.
Der beliebteste Einwand des Patienten gegen das vom Zahnarzt geltend gemachte Nachbesserungsrecht lautet: „Ich habe das Vertrauen verloren“. Er will damit sagen, dass es ihm nicht zumutbar sei, sich noch einmal in die Hände eines Zahnarztes zu begeben, der mangelhafte Arbeit geleistet habe. Mit diesem Argument könnte jeder Patient natürlich jede Nachbesserung ablehnen und damit das obergerichtlich anerkannte Nachbesserungsrecht aushebeln.
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat nun in einem Urteil die Hürden für eine solche Aushebelung sehr hoch angesetzt. In einer Entscheidung (Az. 5 U 126/12) hat es ausgeführt: „Nur ein Verhalten des Zahnarztes, das aus Sicht eines durchschnittlich robusten oder empfindsamen Patienten, der Einsicht in die Problematik der Behandlung zeigt, als nicht mehr hinnehmbar erscheint, wird für sich genommen ausreichen, die Behandlung einseitig abzubrechen.“
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