Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, d.h. der Arbeitnehmer muss ggf. telefonisch melden, dass er arbeitsunfähig ist und wie lange dies dauern wird. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Nach dem folgenden Satz der Vorschrift, also § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Seitens der Arbeitnehmer wird immer wieder versucht, dieses Recht der Arbeitgeber in Frage zu stellen: Es soll nur unter bestimmten Umständen gelten und dann ausgeschlossen sein, wenn ein Tarifvertrag eine Vorlage erst nach vier Tagen vorsieht. Diesen Versuchen ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) entgegen getreten. Es hat entschieden (Az. 5 AZR 886/11), dass dieses Recht „im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers“ steht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich frei entscheiden kann, ob er eine solche frühere Vorlage verlangt. Selbst wenn ein Tarifvertrag eine längere Frist vorsieht, ist damit ein früheres Verlangen nicht ausgeschlossen, sofern dies im Tarifvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Ein solches Verlangen, die ärztliche Bescheinigung schon am ersten Tag zu verlangen, ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt ist oder wenn es erkennbar schikanös oder willkürlich erfolgt, wenn es also z.B. nur gegenüber einem Arbeitnehmer erhoben wird, ohne dass dieser dafür Anlass gegeben hat.

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