Kein Anspruch auf Dank in Arbeitszeugnissen

Jeder Arbeitnehmer, auch die des Zahnarztes, haben bei Ende der Beschäftigung Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis möchte. Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält nur den Zeitraum der Beschäftigung und die ausgeübten Tätigkeiten, z.B. Stuhlassistenz. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält auch eine Beurteilung der Leistungen des Arbeitnehmers.

Sofern der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis wünscht, muss der Arbeitgeber den so genannten Wohlwollensgrundsatz beachten, d.h. er muss die Leistungen des Arbeitnehmers wohlwollend beurteilen. Dabei ist auf den so genannten Empfängerhorizont abzustellen, d.h. der in solchen Zeugnissen übliche Sprachgebrauch ist maßgebend. Dies führt zu der berühmten „vollsten Zufriedenheit“, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, wenn seine Leistungen zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers führten. Obwohl es den Superlativ „vollsten“ nicht gibt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine solche Beurteilung, weil sich dieser an sich falsche Begriff eingebürgert hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Schlusssatz hat, in dem ihm gedankt und alles Gute für die Zukunft gewünscht wird. Das BAG hat sich – für viele überraschend – dagegen entschieden, d.h. der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine solche Formulierung. Der Arbeitgeber müsse nur sachlich die Leistungen des Arbeitnehmers beurteilen und nicht seine persönlichen Empfindungen wie z.B. Dank mitteilen.

Im Übrigen sei noch darauf darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber bei allem Wohlwollen nicht auf negative Beurteilungen verzichten darf, wenn diese für den künftigen Arbeitgeber von Bedeutung sind. Wenn z.B. eine Zahnarzthelferin offensichtlich von einer korrekten Abrechnung überfordert ist, darf der Arbeitgeber nicht im Arbeitszeugnis mitteilen, dass sie perfekt abgerechnet habe. Sonst können u.U. Schadensersatzansprüche des neuen Arbeitgebers entstehen, der sich auf die Angaben im Arbeitszeugnis verlassen hat und nun vor einer ungeeigneten Mitarbeiterin steht.

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