Mehrfacheinlesen der Krankenversichertenkarte in Praxisgemeinschaft

In Berufsausübungsgemeinschaften (frühere Bezeichnung: Gemeinschaftspraxis) wird eine Krankenversicherungskarte (KVK) nur einmal eingelesen. Auch wenn der Patient dann von verschiedenen Zahnärzten behandelt wird, werden sämtliche Abrechnungen über eine KZV-Abrechnungsnummer abgerechnet.
In Praxisgemeinschaften, also einem Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Praxen zur gemeinsamen Nutzung von Räumen und Personal, wird hingegen die KVK für jeden Behandler neu eingelesen. Jeder Behandler rechnet die von ihm erbrachten Leistungen gegenüber der KZV getrennt ab.

Eine solche getrennte Abrechnung ist ohne Probleme, wenn die Patienten immer nur von einem Zahnarzt behandelt werden. Werden sie hingegen von mehreren Zahnärzten behandelt, besteht die Gefahr einer Umgehung der Budgetierung. Zumindest in den KZV-Bereichen, in denen pro Fall eine bestimmte Punktmenge ungeschmälert von der KZV vergütet wird, kann sich so ein Vorteil gegenüber der Einzelpraxis und der Berufsausübungsgemeinschaft ergeben: Pro Patient steht diese Punktmenge mehrfach zur Verfügung.

Eine solche Mehrfacheinlesung hat oft sachliche Gründe, dann nämlich, wenn ein Partner krank oder in Urlaub ist und deshalb von einem anderen Partner vertreten wird. Auch kann es sein, dass die Partner sich auf unterschiedliche Behandlung spezialisiert haben und deshalb Patienten zum anderen Fachmann innerhalb der Praxisgemeinschaft überweisen.

Überschreitet der Anteil der Mehrfacheinlesungen ein gewisses Maß, entsteht der Verdacht der ungerechtfertigten Umgehung der Budgetierung. Es gibt sehr unterschiedliche Auffassungen darüber, wann dieses Maß erreicht ist. Bisher wurde dies frühestens bei 10 % angenommen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun eine deutlich schärfere Beurteilung akzeptiert (Az. B 6 KA 37/11 R): Wenn der Anteil der Mehrfacheinlesungen mehr als 5 % ausmachen, werden die weiteren Fälle nicht mehr voll sondern nur noch anteilig berücksichtigt.

Das BSG ist der Ansicht, dass mit einer Toleranzgrenze von 5 % die oben genannten sachlich begründeten Fälle der Mehrfacheinlesungen ausreichend abgegolten sind. Ich halte dies für unzutreffend, jedoch ist damit zu rechnen, dass die Sozialgerichte dieser Ansicht folgen werden.

Jeder Zahnarzt, der in Praxisgemeinschaft tätig ist, sollte deshalb sofort prüfen, ob zur Frage der Mehrfacheinlesungen eine Regelung in dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) seiner KZV besteht. Ggf. sollte er dies bei seinem Überweisungsverhalten berücksichtigen. Außerdem sollte er in jedem Fall der Mehrfacheinlesung genau dokumentieren, warum diese erfolgt. Schließlich sollte er bei einer Überschreitung der im HVM vorgesehenen Toleranzgrenze überlegen, ob nicht ein Härtefall vorliegt, z.B. längere Krankheit. Das BSG hat in der Entscheidung ausdrücklich entschieden, dass bei Vorliegen eines Härtefalles eine höhere Toleranzgrenze zu gewähren ist.

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