Ausschluss von Mitgliedern einer Berufsausübungsgemeinschaft
Viele Zahnärzte üben ihren Beruf heute nicht mehr alleine sondern in Berufsausübungsgemeinschaften (früher: Gemeinschaftspraxen) oder Praxisgemeinschaften aus. Dies hat einige Vorteile, nicht selten kommt es jedoch zu Streit unter den Partnern. In manchen Fällen wollen dann einige Partner einen anderen aus der Gemeinschaft ausschließen. Hierzu muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Dabei sind die Vorgaben im gemeinsamen Gesellschaftsvertrag einzuhalten. Grundsätzlich machen Verstöße gegen diese Vorgaben den Beschluss der Gesellschafterversammlung nichtig, d.h. der Ausschluss des Gesellschafters ist nicht wirksam.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in einer Entscheidung dargelegt, dass eine fehlerhafte Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht automatisch zur Nichtigkeit der getroffenen Beschlüsse führt (Az. II ZR 24/13). Im konkreten Fall war eine dreiwöchige Ladungsfrist vorgesehen, die um einen Tag nicht eingehalten wurde. Der BGH schloss aus, dass der Beschluss anders ausgefallen wäre, wenn die Ladung einen Tag früher zugegangen wäre. Ein solcher für das Ergebnis irrelevanter Ladungsfehler mache den Beschluss nicht nichtig.
Diese Entscheidung des BGH gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:
- Es ist wichtig, die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Formen und Fristen einzuhalten, um lange Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden.
- Die Ladung zu Gesellschaftsversammlungen muss eine gute Vorbereitung der Gesellschafter auf die Sitzung ermöglichen, d.h. ein Beschluss über den Ausschluss eines Gesellschafters ist nur zulässig, wenn ein solcher in der Ladung ausdrücklich angekündigt wurde.
- Der unterlegene Gesellschafter sollte in der Gesellschafterversammlung einen evtl. Form- oder Fristverstoß rügen und deutlich machen, aus welchen Gründen der dennoch erfolgte Beschluss anders ausgefallen wäre.
- Die Gesellschafter sollten versuchen, sich außergerichtlich zu einigen: Der vom BGH entschiedene Fall spielt im Jahre 2009, der BGH entschied im Jahre 2014.
Im Übrigen sei allen Zahnärzten, die ihren Beruf nicht alleine ausüben, noch einmal dringend geraten, bei Streitigkeiten frühzeitig einen professionellen Mediator einzuschalten, damit es erst gar nicht zu langwierigen und teuren rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.
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