Die Haftpflichtversicherung zahlt nicht alles
Die meisten Zahnärzte denken, dass ihre Haftpflichtversicherung alle Folgen eines Behandlungsfehlers übernimmt. Dies ist nicht der Fall: Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat gerade wieder bestätigt, dass die Haftpflichtversicherung den so genannten Erfüllungsschaden nicht übernehmen muss (Az. 1 U 120/13) und der Zahnarzt diesen selbst zu tragen hat.
Was ist nun der so genannte Erfüllungsschaden? Dies ist in Arzthaftungssachen der Schaden, der dem Patienten dadurch entsteht, dass der Zahnarzt das eigentliche Ziel der Behandlung nicht erreicht hat. Davon streng zu trennen ist der Schaden des Patienten an sonstigen Gütern. Diese trockene juristische Formulierung lässt sich am einfachsten an einem Beispiel erläutern: Patient und Zahnarzt vereinbaren die Anfertigung und Eingliederung einer Brücke 45-47. Der Zahnarzt nimmt die Behandlung vor, die von ihm eingegliederte Brücke ist jedoch unbrauchbar, da sie erhebliche Randschlussmängel aufweist. Außerdem beschädigt er beim Präparieren den Zahn 44 so sehr, dass dieser Zahn nun auch überkront werden muss. Da der Zahnarzt sich weigert, die Brücke kostenlos zu erneuern und eine korrekte Krone 44 einzugliedern, geht der Patient zu einem anderen Zahnarzt. Dieser erstellt eine Krone 44 und eine korrekte Brücke 45-47. Nun wendet sich der Patient an den ersten Zahnarzt und verlangt folgende Positionen:
- Ersatz der Kosten für die Neuanfertigung der Brücke 45-47
- Ersatz der Kosten für die Krone 44
- Schmerzensgeld für die Schmerzen infolge des unzureichenden Randschlusses und bei der neuen Behandlung sowie als Ausgleich für die Beschädigung des Zahnes 44
Pos. 1 wurde nötig, weil der Zahnarzt seinen eigentlichen Auftrag nicht erfüllt hat, dies ist der sogenannte Erfüllungsschaden. Pos. 2 und 3 betreffen Schäden an anderen Gütern. Deshalb werden die Pos. 2 und 3 von der Haftpflichtversicherung übernommen, die Pos. 1 muss der Zahnarzt selbst tragen.
Diese Aufteilung ist in zahnärztlichen Haftungsprozessen sehr häufig und sie schlägt auf die Verteilung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten durch: Im beschriebenen Fall trägt die Haftpflichtversicherung diese Kosten genau in dem Verhältnis, in dem Pos 2 + 3 zur Pos. 1 stehen. Es kommt nicht selten vor, dass auf diese Weise der Zahnarzt einen erheblichen Teil des Schadens und auch der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten tragen muss. Die Interessen von Zahnarzt und Haftpflichtversicherer sind also in Haftungsprozessen nicht identisch: Der Haftpflichtversicherer will erreichen, dass der Anteil des Erfüllungsschadens am Gesamtschaden möglichst groß ist. Deshalb sollte der Zahnarzt möglichst dafür sorgen, dass er von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten wird.
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