Zahnarzt als „Freier Mitarbeiter“

Viele Praxisinhaber wollen vermeiden, dass ihre angestellten Zahnärzte die üblichen Arbeitnehmerrechte haben. Deshalb vereinbaren sie mit ihnen so genannte „Freie Mitarbeiter“-Verträge. Solche Konstruktionen haben vor den zuständigen Gerichten regelmäßig keine Chance. Jetzt hat das Landesarbeitsgericht Köln in einem weiteren Fall festgestellt, dass der „Freie Mitarbeiter“ in Wirklichkeit ein angestellter Zahnarzt war (Az. 6 Ta 192/14).

Zwar war in dem Vertrag von einer freiberuflichen Tätigkeit die Rede und der Praxisinhaber berief sich darauf, dass der betreffende Zahnarzt seine Arbeitszeit frei bestimmen könne. Tatsächlich war in dem Vertrag festgelegt: „Der Assistent kann seine Arbeitszeit freu bestimmen; jedoch unter Berücksichtigung der üblichen Sprechzeiten der Praxis sowie der Patienten- bzw. betrieblichen Belange“. Mit anderen Worten: In Wirklichkeit war er in den Betrieb der Zahnarztpraxis eingegliedert und musste seine Arbeitszeit danach ausrichten.

Auch sonst waren typische Merkmale einer Beschäftigung als Arbeitnehmer vorhanden: Es waren eine Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden/Woche, eine feste monatliche Vergütung und ein bezahlter Urlaub vereinbart worden. Insofern nützte es nichts, dass die Bezahlung im Urlaub als „Vorschuss“ bezeichnet wurde.

Von solchen „Freie Mitarbeiter“-Konstruktionen kann nur abgeraten werden, sie werden fast immer als normale Arbeitsverhältnisse eingeordnet. Und das hat sehr unangenehme Konsequenzen: Der betreffende Zahnarzt hat alle Rechte eines Arbeitnehmers, u.a. Kündigungsschutz. Außerdem haftet der Praxisinhaber für evtl. von dem „freien Mitarbeiter“ nicht abgeführte Steuern und Sozialabgaben.

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