Ausstellen unrichtiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Jeder Zahnarzt hat es schon erlebt, dass ein Patient „krankgeschrieben“ werden möchte, obwohl er eigentlich gar nicht krank ist. In solchen Fällen muss der Zahnarzt hart bleiben, denn das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen Gesunden hat unangenehme rechtliche Folgen.

Am schwerwiegendsten ist sicher die Strafbarkeit nach § 278 StGB. Danach wird das „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit tritt allerdings nur ein, wenn der Zahnarzt vorsätzlich handelte, also wusste, dass der Patient gar nicht arbeitsunfähig ist.

Außerdem macht sich der Zahnarzt nach § 106 Abs. 3a SGB V schadensersatzpflichtig, d.h. der Arbeitgeber und die Krankenkasse können den ihnen entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Für einen solchen Anspruch reicht neben vorsätzlichem auch grob fahrlässiges Handeln.

Schließlich stellt die Ausstellung einer unrichtigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein Vergehen gegen das Berufsrecht dar, das entsprechend geahndet wird.

Es besteht auch eine erhebliche Gefahr, dass ein solches Fehlverhalten herauskommt: Nach § 275 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst einzuleiten, wenn es entsprechende Anhaltspunkte gibt. Eine solche Überprüfung kann auch der Arbeitgeber verlangen. Die Krankenkasse kann von einer solchen Überprüfung nur absehen, „wenn sich die medizinischen Voraussetzungen eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen ergeben.“

Aus der letzten Formulierung kann man ersehen, wie wichtig eine gute Dokumentation der festgestellten Arbeitsunfähigkeit ist. In der Regel setzt die Ausstellung eine körperliche Untersuchung voraus. Außerdem sei daran erinnert, dass solche Bescheinigungen grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden dürfen.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar