Umsatzsteuerfalle bei Praxisgemeinschaften

Nach § 14 UStG sind Umsätze aus Heilbehandlungen durch Zahnärzte von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff „Heilbehandlungen“ wird dabei zunehmend eng ausgelegt. So zählen dazu nicht rein ästhetische Behandlungen wie Bleaching oder Veneers, die nur aus kosmetischen Gründen eingegliedert werden.

Durch ein Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen (FG) (Az. 5 K 159/12) wurde jetzt deutlich, dass bei Praxisgemeinschaften ein weiteres Problem besteht. In dem Urteil, dass mittlerweile rechtskräftig ist, ging es um folgende Konstellation: Eine aus vier Humanmedizinern bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) schloss mit einem weiteren Humanmediziner eine Praxisgemeinschaft, d.h. die BAG und der Einzelarzt traten jeweils nach außen getrennt auf. Der Einzelarzt war berechtigt, die Räume und Geräte der BAG zu nutzen sowie das nichtärztliche Personal der BAG in Anspruch zu nehmen. Als Gegenleistung trug der Einzelarzt 20 % der Gesamtkosten der Praxis und zahlte zusätzlich eine Pauschale für die Geschäftsführung.

Das FG entschied, dass die entgeltliche Überlassung medizinischer Geräte, von Praxisräumen oder von Personal an den Einzelarzt nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, da diese von der BAG an ein Nichtmitglied, nämlich den Einzelarzt, erbracht wurden. Nicht anders wäre die Beurteilung bei einer Praxisgemeinschaft zwischen zwei Einzelärzten, bei der einer der Einzelärzte die Räume anmietet, das Personal einstellt etc. und dies dem anderen Einzelarzt entgeltlich zur Verfügung stellt.

Die Umsatzsteuerbefreiung für solche infrastrukturellen Leistungen setzt übrigens bei Gemeinschaften zusätzlich voraus, dass „die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert“ (§ 4 Nr. 14 d UStG).

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