Werbung für “Kinderzahnarztpraxis” und “Kinderzahnärztin”
Das zahnärztliche Werberecht wurde sehr liberalisiert. Zahnärzte dürfen mehrere Praxisschilder haben und auf ihre Fähigkeiten hinweisen. Weiter verboten ist eine irreführende Werbung. Eine solche Irreführung liegt nach der Rechtsprechung vor, „wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.“ „Auch eine objektiv richtige […]