Es existieren (auch unter Gerichten) unterschiedliche Auffassungen über die Pflicht von (Zahn-) ärzten, ihre Patienten über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung aufzuklären. Hierbei geht es vor allem darum, welche Kosten die Behandlung verursacht und ob diese von Krankenkasse bzw. privater Krankenversicherung erstattet werden. Die einschlägige Rechtsvorschrift ist der § 630c (3) BGB. Dort heißt es sinngemäß, dass der Zahnarzt den Patienten über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung vor der Behandlung aufklären muss, wenn er annehmen muss, dass die Kostenübernahme nicht gesichert ist.

Die Frage ist, was passiert, wenn der Zahnarzt gegen diese Vorschrift verstößt, also den Patienten nicht über die voraussichtlichen Kosten aufklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, hat hierzu ein Urteil erlassen (Az. VI ZR 92/19). Danach kann sich der Zahnarzt auf den Standpunkt stellen, der Patient hätte sich auch in Kenntnis der entstehenden Kosten für die Behandlung entschieden. Es sei Sache des Patienten dazulegen und zu beweisen, dass er dies nicht getan hätte. Zur Begründung führt der BGH aus, dass es für Patienten in vielen Fällen durchaus sinnvoll sei, eine teure Behandlung selbst zu bezahlen, wenn nämlich der subjektive Leidensdruck sehr hoch ist.

Wie sollte sich nun ein Zahnarzt verhalten, um die Gefahr des Honorarverlustes zu vermeiden? Er sollte immer einen Heil- und Kostenplan erstellen, der genau auflistet, welche Kosten entstehen. Dieser Plan muss realistisch sein, d.h. wenn der Zahnarzt beabsichtigt, eine höheren Steigerungssatz als 2,3 zu berechnen, sollte sich das im Plan niederschlagen. Auch sollten alle Nebenleistungen wie Anästhesien unter Angabe der Kosten aufgeführt werden. Außerdem sollte der Patient auf eine möglicherweise nicht erfolgende Kostenerstattung hingewiesen werden, wenn dafür Anhaltspunkte bestehen.

Viele Zahnärzte denken, dass sie vor zahnärztlichen Behandlungen über diejenigen Risiken aufklären müssen, deren Eintrittswahrscheinlichkeit einen bestimmten Prozentsatz überschreitet. Dem ist nicht so. Richtig ist, dass nicht eine bestimmte Statistik entscheidend ist, sondern ob bei der Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten besonders belastet wird: Deshalb muss z.B. über die Gefahr einer bleibenden Nervbeschädigung eher aufgeklärt werden als über die Gefahr eines für einige Tage bestehenden Hämatoms. Der zweite Gesichtspunkt ist die Dringlichkeit des Eingriffs. Bei lebensbedrohenden Zuständen wie z.B. einem Herzinfarkt wird vom Arzt nicht eine umfassende Aufklärung incl. Bedenkzeit für den Patienten sondern sofortiges Handeln verlangt.

Wenn man diese Grundsätze auf kosmetische Behandlungen anwendet, kommt man zu folgenden Schluss: Bei kosmetischen Behandlungen fehlt jede Dringlichkeit, deshalb muss sehr weitgehend aufgeklärt werden, auch sehr unwahrscheinliche und wenig folgenreiche Risiken müssen dargelegt werden. Mehr noch: Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Beschluss ausgeführt (Az. 4 U 1052/19), dass der Arzt „seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen und Alternativen schonungslos vor Augen“ führen muss. Jede Verharmlosung ist zu vermeiden. So reichte dem Gericht ein Hinweis auf Schmerzen nach der Operation nicht, da auch die Gefahr chronischer Schmerzen bestand.

Im konkreten Fall ging es um eine Gesäßstraffung, die Grundsätze sind aber auf zahnärztliche Behandlungen übertragbar. Das klassische Beispiel kosmetischer Behandlungen durch Zahnärzte sind Zahnaufhellungen. Vor solchen Maßnahmen sollte umfassend über alle nur denkbaren Gefahren incl. Allergie gegen das Aufhellungsmittel oder die Einbringungsschiene sowie über verschiedene Behandlungsmethoden aufgeklärt werden. Es sei daran erinnert, dass die einfache Übergabe eines Aufklärungsbogens nicht reicht. Es kommt entscheidend auf die persönliche mündliche Aufklärung durch den behandelnden Arzt an.

Der Entzug der Approbation, also der Erlaubnis zur Ausübung des (zahn-) ärztlichen Berufs, ist für den Betroffenen eine sehr harte, wirtschaftlich existenzbedrohende Sanktion. Sie bedeutet nichts anderes als ein Berufsverbot. Daher werden an einen solchen Entzug hohe Anforderungen gestellt. Beruhen sie auf einem Fehlverhalten des Betroffenen, muss sich daraus „seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung“ des (zahn-) ärztlichen Berufs ergeben (§§ 5, 3 BÄO, 4, 2 ZHG). Lange Zeit ging es dabei fast ausschließlich um Verhaltensweisen bei der Ausübung des (zahn-) ärztlichen Berufs, wie z.B. Abrechnungsbetrug oder sexuelle Übergriffe bei der Behandlung.

Seit einiger Zeit billigen die Gerichte jedoch auch Approbationsentziehungen aufgrund von Verhalten außerhalb der (zahn-) ärztlichen Berufsausübung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte jetzt eine solche Entscheidung (Az. 3 B 7.18). Eine Ärztin hatte ihren Beruf über viele Jahre ohne jede Beanstandung ausgeübt. Allerdings hatte sie in den Jahren 2007/2008 und 2011 in 22 Fällen ihrer eigenen Krankentagegeldversicherung vorgetäuscht, während ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht zu arbeiten und sich am Wohnort aufzuhalten. Da dies nicht stimmte, hatte sie zu Unrecht Leistungen in Höhe von rund 65.000 € bezogen. Dafür wurde sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, die drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein halbes Jahr nach dieser Verurteilung wurde ihr die Approbation entzogen. Dies bestätigte in letzter Instanz das BVerwG: Es billigte die Beurteilung, dass die Allgemeinheit von einem Arzt erwarte, dass er anderen nicht durch erhebliche Straftaten wesentlichen Schaden zufüge, weil das dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwider laufe. Es nützte ihr auch nichts, dass sie im Strafverfahren geständig gewesen sei.

Angesichts dieser Tendenz der Rechtsprechung gibt es für (Zahn-) ärzte zwei Ratschläge: 1. Begehen Sie keine Rechtsverstöße, auch außerhalb der ärztlichen Berufsausübung. 2. Kämpfen Sie gegen eine strafrechtliche Verurteilung und vertrauen Sie nicht darauf, dass ein Geständnis Ihre Approbation rettet.

Wenn ein Zahnarzt gegen seine vertragszahnärztlichen Pflichten „gröblich“ verletzt, ist ihm die vertragszahnärztliche Zulassung zu entziehen, d.h. er darf dann keine gesetzlich Versicherten mehr behandeln. Bei solchen Pflichtverletzungen denkt man an Behandlungs- oder auch Abrechnungsfehler. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass KZV und Krankenkassen es nicht hinnehmen müssen, wenn ein Vertragszahnarzt in großem Umfang falsch abrechnet und sich so unberechtigt finanzielle Vorteile auf Kosten der Versicherten verschafft – angesichts der Budgetierung auch auf Kosten der Kollegen.

Zunehmend gibt es aber auch Zulassungsentziehungen aufgrund von Verhalten außerhalb von Behandlung und Abrechnung. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte jetzt die Zulassungsentziehung bei einem Zahnarzt wegen sexueller Übergriffe auf seine Mitarbeiterinnen (Az. B 6 KA 4/18 R). Der Zahnarzt hatte im Umkleideraum der Praxis heimlich eine Kamera installiert, mit der er seine Mitarbeiterinnen teilweise unbekleidet filmte. Dies geschah nicht einmalig, sondern über viele Jahre. Er ging sogar soweit, dass er seine Mitarbeiterinnen unter die Dusche trug, sie dort nass spritzte und dann von deren Umkleiden Filmaufnahmen fertigte. Obwohl es weder zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung noch zu einem Entzug der Approbation kam, bestätigte das BSG die Entziehung der vertragszahnärztlichen Zulassung. Es reiche, wenn der Sachverhalt sicher ermittelt sei. Und es komme auch ein Zulassungsentzug in Betracht, wenn die Pflichtverletzung außerhalb des so genannten Kernbereichs (Behandlung, Abrechnung) begangen wurde. Allerdings muss dann der Verstoß besonders schwerwiegend sein. Hier fiel besonders die lange Dauer der Übergriffe ins Gewicht.

Andere Beispiele für Zulassungsentziehungen für Verfehlungen außerhalb des Kernbereichs: Versuchte Vergewaltigung einer Mitarbeiterin, sexuelle Übergriffe gegen Auszubildende, fortgesetzte und grob beleidigende Äußerungen gegenüber Mitarbeitern der KZV oder Mitarbeitern von Krankenkassen.

Solche Zulassungsentziehungen haben natürlich für den Betroffenen drastische Auswirkungen. Er wird seiner wirtschaftlichen Grundlage beraubt. Das bedeutet zweierlei: Zum einen ist ein strenger Maßstab anzulegen, bevor eine „gröbliche“ Pflichtverletzung angenommen werden kann. Zum anderen sollte jeder Zahnarzt schon den Anschein einer solchen Pflichtverletzung vermeiden. Und wenn ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eröffnet wird, sollte er „nichts ohne seinen Anwalt sagen“.

In vielen Verträgen über eine Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis) von Zahnärzten ist vorgesehen, dass im Streitfalle der Weg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen ist. Vielmehr wird die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbart, das abschließend über den Streit entscheidet.

In manchen Fällen wird vereinbart, dass bei der jeweiligen Zahnärztekammer bestehende Schlichtungs- oder Schiedsstellen zuständig sind. Diese sind regelmäßig mit einem Volljuristen als Vorsitzendem und zwei Zahnärzten als Beisitzer besetzt. In anderen Fällen benennen die Parteien je einen beisitzenden Schiedsrichter. Die beiden Beisitzer haben sich dann auf einen unparteiischen Vorsitzenden zu einigen oder dieser wird von der zuständigen Zahnärztekammer bestimmt. Oft ist noch in Berufsausübungsvertrag vereinbart, dass die beiden Beisitzer Zahnärzte sein müssen, während der Vorsitzende Volljurist sein muss.

Die staatlichen Gerichte haben eine gewisse Aufsicht über diese Schiedsgerichte, deshalb hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (im Folgenden: OLG) jetzt über die Zusammensetzung eines Schiedsgerichtes bei einem Streit unter Zahnärzten zu entscheiden (Az. 26 SchH 5/19). Es ging darum, ob ein Beisitzer des Schiedsgerichtes auch Rechtsanwalt sein darf. In dem Vertrag hieß es: „Von den Beisitzern nennt jede Partei einen, der Zahnarzt sein muss.“ Der fragliche Beisitzer ist approbierter Zahnarzt, übt diesen Beruf jedoch nicht mehr aus, ist aber seit vielen Jahren als Rechtsanwalt tätig. Gegen dessen Berufung wandte sich die andere Partei. Das OLG hielt dessen Berufung als Beisitzer nicht für problematisch: Der Begriff „Zahnarzt“ verlange nur, dass der Betreffende eine entsprechende Approbation besitze. Es stehe dort nicht „praktizierender Zahnarzt“ oder „der als Zahnarzt tätig sein muss“. Und es sei auch nicht ersichtlich, dass die zusätzliche Qualifikation als Jurist eine Tätigkeit als Beisitzer ausschließe.

Es sei noch folgender Hinweis erlaubt: Man muss sorgfältig abwägen, ob der Ausschluss staatlicher Gerichte zugunsten von Schiedsgerichten sinnvoll ist. Dafür spricht, dass die Verhandlungen der Schiedsgerichte nicht öffentlich erfolgen und mehr zahnärztlicher Sachverstand vorhanden ist. Auf der anderen Seite gibt es kein umfassendes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes. Und da dieses meist nur einen einzigen Volljuristen hat, hängt die Entscheidung eines oft finanziell sehr bedeutsamen Rechtsstreits von einer einzigen Person ab. Daher ist es nicht nachteilig, wenn ein Beisitzer neben der zahnärztlichen auch eine juristische Qualifikation hat…

In Zahnarzthaftungsprozessen wird nicht selten vorgeschlagen, vor der Anrufung eines staatlichen Gerichtes zunächst die Schlichtungsstelle der zuständigen Zahnärztekammer in Anspruch zu nehmen. Ein solches Vorgehen bietet für den Zahnarzt Vorteile: Das Verfahren ist nicht öffentlich, d.h. die Öffentlichkeit erfährt nichts von angeblichen oder auch tatsächlichen Fehlern des Zahnarztes. Außerdem ist das Verfahren regelmäßig kostengünstiger. Schließlich ist es meist schneller abgeschlossen als ein Verfahren vor den staatlichen Gerichten, die manchmal noch durch mehrere Instanzen gehen.

Auf der anderen Seite gibt es gute Gründe, sich gegen ein solches Verfahren zu entscheiden. Ein wichtiger Grund wurde jetzt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) deutlich: Eine für den Zahnarzt günstige Bewertung durch die Schlichtungsstelle nützt ihm bei einem späteren gerichtlichen Verfahren fast nichts. Nach Auffassung des BGH muss das staatliche Gericht in jedem Falle ein neues Gutachten einholen (Az. VI ZR 278/18). Im konkreten Fall hat der Sachverständige des Schlichtungsverfahrens einen Behandlungsfehler verneint. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten unter Berufung auf diese Bewertung die Klage abgewiesen. Dies sah der BGH anders, hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verlangte die Bestellung eines gerichtlichen Gutachters. Das bedeutet: Das Verfahren wird nun erneut vor dem Oberlandesgericht durchgeführt.

Mit anderen Worten: Die Einschaltung führt in manchen Fällen nicht zu einer Abkürzung sondern sogar zu einer Verlängerung des Verfahrens. Hinzu kommt, dass der Patient in einem solchen Schlichtungsverfahren oft wertvolle Hinweise erhält, welche Vorwürfe er dem Zahnarzt machen kann. Deshalb sollte der Zahnarzt in jedem Einzelfalle genau prüfen, ob er sich auf ein solches Schlichtungsverfahren einlässt.

Nicht selten finden sich zwei oder mehrere Zahnarztpraxen nahe nebeneinander. Dies kann von Vorteil sein. Dann nämlich, wenn die Zahnärzte sich gegenseitig vertreten und helfen, aber keine Patienten abwerben. Tatsächlich ist die Gefahr groß, dass Patienten von einem Zahnarzt zum anderen wechseln, wenn sie das Praxisschild des anderen sehen. Deshalb haben Zahnärzte ein berechtigtes Interesse daran, dass sich in ihrer Nähe kein anderer Zahnarzt niederlässt.

In einer freien Gesellschaft kann ein Zahnarzt einem anderen zivilrechtlich nicht verbieten, sich in seiner Nähe niederzulassen. Er kann aber von seinem Vermieter verlangen, dass dieser nicht in der Nähe an einen anderen Zahnarzt ebenfalls Praxisräume vermietet. Deshalb sollte jeder Zahnarzt darauf dringen, dass in seinem Mietvertrag ausdrücklich eine Konkurrenzschutzklausel aufgenommen wird. Keinesfalls sollte er mit dem Gegenteil einverstanden sein, also dem schriftlich fixierten Recht des Vermieters, an einen anderen Zahnarzt in der Nähe zu vermieten.

Hierzu noch zwei ergänzende Informationen: Ist im Mietvertrag über die Praxisräume diesbezüglich nichts vereinbart, gilt ein Konkurrenzschutz. Dies wurde gerade vom Kammergericht in Berlin bestätigt (Az. 8 W 58/18). Dieser nicht ausdrücklich vereinbarte Konkurrenzschutz gilt unbestritten auf demselben Grundstück und im selben Gebäude. Bei größeren Einkaufszentren kommt es auf den Einzelfall an. Deshalb ist dringend zu empfehlen, einen Konkurrenzschutz ausdrücklich zu vereinbaren und genau zu beschreiben, welche Gebäude bzw. Gebäudeteile erfasst sind.

Bei Arbeitsverträgen ist besondere Vorsicht geboten. Gesetzgebung und Rechtsprechung verfolgen einen sehr weitgehenden Arbeitnehmerschutz. Nur eindeutige und rechtskonforme Arbeitsverträge schützen Arbeitgeber vor unangenehmen Überraschungen und Kosten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG), das höchste deutsche Gericht in arbeitsrechtlichen Fragen, hat dies mit einer Entscheidung erneut deutlich gemacht (Az. 9 AZR 162/18).

Bei der Entscheidung ging es am Ende darum, ob ein Arbeitgeber noch eine Abgeltung für einen wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommenen Urlaub bezahlen muss. An sich war dieser Anspruch gegeben. Jedoch enthielt der Arbeitsvertrag eine übliche Verfallsfrist. Danach verfallen bestehende Ansprüche, wenn diese nicht innerhalb drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Solche Verfallsklauseln sind sinnvoll, damit möglichst schnell Rechtsklarheit geschaffen werden kann – zur Not durch eine gerichtliche Entscheidung. Sie wurden bisher von der Rechtsprechung akzeptiert, wenn die gesetzte Frist nicht zu kurz ist und wenn der Arbeitnehmer ausreichend auf diese Klausel aufmerksam gemacht wurde-mindestens durch eine drucktechnische Hervorhebung. Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer die Frist nicht eingehalten. Nach dem Wortlaut der Verfallsklausel konnte er deshalb die Abgeltung nicht mehr verlangen.

Das BAG kam aber zu einem anderen Ergebnis: Die Verfallsklausel umfasste nämlich alle Ansprüche, auch evtl. Verstöße gegen den Mindestlohn. Ansprüche des Arbeitnehmers wegen Unterschreitung des Mindestlohns dürfen aber nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. Da die Verfallsklausel Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz nicht ausschloss, erklärte das BAG die gesamte Klausel für unwirksam. Dies obwohl gar kein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorlag. Und da die Verfallsklausel unwirksam ist, war die Geltendmachung des Anspruches auf Urlaubsabgeltung nicht verfristet. Der Arbeitgeber musste zahlen.

Deshalb sollten alle Arbeitsverträge von einem Fachmann überprüft werden.

In den letzten Jahren neigen die zuständigen Behörden dazu, bei erheblichen Verfehlungen von Ärzten die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes, genannt Approbation, zu entziehen. Eine solche Entziehung kann den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Lange Zeit erfolgte sie meist nur, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorlag. Mittlerweile reicht manchmal schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat jetzt in einer unanfechtbaren Entscheidung einem solch drastischen Umgang mit der Approbation die Grenzen aufgezeigt (Az. 13 B 826/18).

Gegen einen Arzt lief seit längerem ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges. Das von der zuständigen Behörde daraufhin angeordnete Ruhen der Approbation wurde vom OVG für die Dauer des gerichtlichen Hauptverfahrens aufgehoben. Das OVG führt dazu u.a. aus, dass eine solche Anordnung ein schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht des Arztes aus Art. 12 des Grundgesetzes sei, der die Berufsfreiheit schützt. Dies sei „nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig“. Dies könne der Fall sein, wenn „Gefährdungen für Leib und Leben“ des Arztes zu befürchten seien. Dies sei aber bei dem Vorwurf des Abrechnungsbetruges nicht der Fall.

Trotz dieser und ähnliche Entscheidungen müssen (Zahn-) ärzte damit rechnen, dass schon gegen sie laufende Ermittlungen zum Anlass genommen werden, ihre Approbation in Frage zu stellen. Deshalb kommt es bei jedem gegen einen Arzt laufenden Verfahren darauf an, die Möglichkeit eines Verlustes der Approbation ins Auge zu fassen und den eigenen Vortrag in einem solchen Verfahren danach auszurichten. Übrigens: Sobald ein (Zahn-) arzt rechtskräftig wegen Abrechnungsbetruges verurteilt wird, kommt eine Entziehung der Approbation durchaus in Betracht!

Regelmäßig erhalten Zahnärzte Briefe von anderen Ärzten oder Krankenhäusern, in denen über den Gesundheitszustand ihrer Patienten und Therapieratschläge informiert wird. Der Zahnarzt ist dann verpflichtet, sicherzustellen, dass der Patient diese Informationen erhält. Dies wurde jetzt vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (AZ. VI ZR 285/17).

Es ging dabei um die Haftung einer Hausärztin, der Fall ist aber auf Zahnärzte übertragbar. Ein Patient suchte seine langjährige Hausärztin wegen Schmerzen im linken Bein auf. Diese überwies ihn an eine Fachärztin, später suchte er deswegen ein Krankenhaus auf. Von den weiteren Vorgängen erfuhr die Hausärztin meist nichts. Erst knapp ein halbes Jahr später erhielt sie einen Arztbrief des Krankenhauses, in dem von einem bösartigen Tumor des Patienten berichtet und eine Vorstellung in einer Universitätsklinik empfohlen wurde. Dem Arztbrief war nicht zu entnehmen, ob dieser an weitere Empfänger geschickt wurde. Die Hausärztin informierte den Patienten zunächst nicht über diesen Arztbrief. Mehr als ein Jahr später, als der Patient die Hausärztin wegen eines anderen Problems aufsuchte, teilte ihm die Hausärztin den Inhalt des Arztbriefes mit. Daraufhin suchte der Patient eine Universitätsklinik auf, es folgten stationäre Aufenthalte und Operationen. Der Patient nahm die Hausärztin wegen der Unterlassung der Bekanntgabe der Informationen u.a. auf Schmerzensgeld in Anspruch.

Der BGH entschied, dass die Hausärztin den Patienten unverzüglich hätte informieren müssen. Zwar gehe durch die Überweisung an einen anderen Arzt oder ein Krankenhaus grundsätzlich die Verantwortung für die Behandlung auf diese über. Jedoch müsse der überweisende Arzt alle ihn erreichenden Informationen über die Behandlung an den Patienten weiterleiten. In dem Urteil ging der BGH noch einen Schritt weiter. In dem Urteil fordert der BGH, dass ein Arzt es nicht „sehenden Auges“ hinnehmen darf, wenn sein Patient durch Fehler eines anderen Arztes gefährdet wird. Mit anderen Worten: Hält ein Zahnarzt die Therapie eines anderen (Zahn-) arztes, z.B. des Kieferorthopäden oder des Implantologen, für falsch, muss er eingreifen. Kollegialerweise sollte er zunächst den anderen (Zahn-) arzt ansprechen. Sofern er auch nach dieser Rücksprache weiter vermutet, dass dessen Therapie nicht vertretbar ist, muss er den Patienten informieren. Dies sollte allerdings mit dem nötigen Taktgefühl erfolgen und den Kollegen nicht herabsetzen. Keinesfalls darf der Eindruck entstehen, der Zahnarzt wolle mit seiner Kritik den Patienten einem Kollegen abwerben.