Es kommt immer wieder vor, dass sich Mitarbeiter in Zahnarztpraxen (angestellte Zahnärzte, ZFAs, Lehrlinge) untereinander schädigen. Z.B. in dem der angestellte Zahnarzt die ZFA mit dem Skalpell oder einem Bohrer verletzt. Wenn es keine großen Schmerzen und keine bleibenden Folgen gibt, wird das meist auf sich beruhen, d.h. der Geschädigte stellt keine Ansprüche, da man sich ja gut versteht. Anders sieht es aus, wenn es um bleibende oder schwerere Schäden geht, z.B. um Narben oder Infektionen. Dann wird der Geschädigte Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen. So etwas ist natürlich dem Betriebsklima sehr abträglich. Um Rechtsstreite unter Arbeitnehmern möglichst zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in § 105 SGB VII einen Haftungsausschluss geschaffen. Danach haften „Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen“, nur, wenn sie vorsätzlich handeln. Stattdessen haftet die gesetzliche Unfallversicherung nach §§ 26 ff. SGB VII.

Allerdings muss man wie so oft den Gesetzestext genau lesen: Die zitierte Regelung gilt nur, wenn die Schädigung „durch eine betriebliche Tätigkeit“ erfolgt. Dazu reicht es nicht, dass sie im Betrieb, also in der Zahnarztpraxis, erfolgt. So sind z.B. Schädigungen in der Mittagspause grundsätzlich nicht erfasst. Das Landearbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte jetzt einen Grenzfall zu entscheiden (Az. 1 Sa 247/15). Es ging darum, dass der Fahrer eines Gabelstaplers im Rahmen seiner Arbeit einen Kollegen aus Spaß in die Brust zwicken wollte und dazu dicht an ihn heran fuhr. Dabei fuhr er ihm über den Fuß, was zu Knochenbrüchen führte. Das Gericht entschied, dass es sich dabei nicht um eine betriebliche Tätigkeit gehandelt hat, vielmehr geschah dies nur „anlässlich“ einer betrieblichen Tätigkeit – schließlich war dem Gabelstaplerfahrer ja von seinem Chef aufgetragen worden, mit dem Gabelstapler Waren zu transportieren und nicht seinen Kollegen in die Brust zu zwicken. Deshalb musste der Gabelstaplerfahrer dem geschädigten Arbeitskollegen ein Schmerzensgeld zahlen.

Deshalb sollte jeder Angestellte überprüfen, ob er ausreichend haftpflichtversichert ist und die Versicherung auch solche Unfälle im Betrieb erfasst, die nur „anlässlich“ seiner Berufstätigkeit passieren.

Nach § 15 Abs. 3 EStG gilt eine Personengesellschaft, wie z.B. eine zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaft, in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Diese so genannte Abfärberegelung kann also dazu führen, dass alle Einkünfte der beteiligten Zahnärzte als gewerbliche Einkünfte bewertet werden und dies entsprechende steuerliche Folgen hat. So kann z.B. der Verkauf von Mundpflegeprodukten dazu führen, dass die eigentlich freiberuflich erbrachten zahnärztlichen Leistungen als gewerblich betrachtet werden.

Von dieser strengen und gefährlichen Regelung kann nur abgewichen werden, wenn der Anteil der eigentlich gewerbliche Tätigkeit „äußerst gering“ ist. Lange Zeit war unklar, was unter „äußerst gering“ zu verstehen ist. Der Bundesfinanzhof hat mittlerweile entschieden, dass ein solcher Anteil äußerst gering ist, wenn er 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum (regelmäßig das Kalenderjahr) nicht übersteigt.

Auch wenn damit insofern Rechtssicherheit eingetreten ist, gilt es weiter, die Anwendung der Abfärberegelung möglichst schon im Ansatz auszuschließen: Am besten ist es, wenn gar keine gewerblichen Umsätze erzielt werden. Zumindest muss die gewerbliche Tätigkeit so deutlich wie möglich von der sonstigen Praxistätigkeit abgegrenzt werden: eigene Gesellschaft mit eigener Buchführung und Abrechnung, optisch deutliche Abgrenzung. Übrigens: Die Abfärberegelung gilt in Einzelpraxen nicht.

Wenn Zahnärzte ihre Mitarbeiter bei schwerwiegenden Verfehlungen erwischen, wollen sie diese oft so schnell wie möglich loswerden. Nicht selten wird dann eine fristlose Kündigung angedroht. Als Alternative wird ein Aufhebungsvertrag angeboten. Diese zweite Möglichkeit ergreifen Mitarbeiter gerne, um den Makel einer fristlosen Kündigung zu vermeiden, der künftige Einstellungschancen verringern dürfte.

Allerdings bewegen sich Arbeitgeber in solchen Fällen auf einem schmalen Grat: Wird der Arbeitnehmer nämlich durch widerrechtliche Drohung zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages gedrängt, kann er diesen nach § 123 BGB anfechten. Entscheidendes Merkmal ist dabei die Widerrechtlichkeit, es reicht also nicht die Drohung mit der fristlosen Kündigung als solche. Widerrechtlich ist die Drohung mit einer fristlosen Kündigung, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dies ist dann der Fall, wenn er davon ausgehen musste, da diese einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) hatte einen solchen Fall zu entscheiden (AZ. 5 Sa 398/15): In einem gewerblichen Unternehmen räumte ein Mitarbeiter ein, regelmäßig bei Abwesenheit der Geschäftsleitung seinen Arbeitsplatz für eine bis eineinhalb Stunden verlassen zu haben. Dies reichte nach Ansicht des LAG aus, dass der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung drohen durfte.

Vorsichthalber sei darauf hingewiesen, dass jeder Einzelfall genau zu betrachten ist und dass im Allgemeinen bei einer schweren Verfehlung zunächst eine Abmahnung zu erfolgen hat, bevor eine fristlose Kündigung erfolgen darf. Andererseits liegt die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen der Anfechtung des Auflösungsvertrages beim Arbeitnehmer. Im Zweifel wird also keine Widerrechtlichkeit angenommen.

Viele Zahnärzte wissen nicht, dass ihnen die Approbation entzogen werden kann, wenn sie Straftaten begehen. Dies wird damit begründet, dass (Zahn-) ärzte eines besonderen Vertrauens bedürfen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Zahnärzte kann dadurch erschüttert werden, dass Zahnärzte ihren Beruf völlig unbehelligt weiter ausüben dürfen, obwohl sie sich strafbar gemacht haben.

Lange Zeit war umstritten, ob ein Approbationsentzug und damit das Ende der Berufstätigkeit als Zahnarzt nur dann angemessen ist, wenn sich die strafbare Handlung auf das Arzt-Patienten-Verhältnis bezieht, also z.B. schwere Behandlungsfehler oder sexuelle Belästigung. Seit einiger Zeit steht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf dem Standpunkt, dass ein Approbationsentzug auch bei Vergehen in Betracht kommt, die mit der zahnärztlichen Tätigkeit nichts zu tun haben. Dies hat das Gericht in einem neuen Urteil betreffend einen Zahnarzt bestätigt (Az. 3 B 68.14).

Der Zahnarzt war neben der Tätigkeit in seiner Praxis noch als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH tätig. In dieser Eigenschaft war er wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden, d.h. er hatte zu spät einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt und dadurch Forderungen von Gläubigern gefährdet. In die Verurteilung wurde eine weitere Verurteilung wegen Subventionsbetruges einbezogen. Bei dieser Verurteilung ging es darum, dass er für die GmbH eine falsche Rechnung eingereicht hatte, um eine Subvention in Höhe von 55.170 € einer Investitionsbank behalten zu können. Insgesamt wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Verurteilung reichte dem BVerwG, um die Entziehung der zahnärztlichen Approbation zu rechtfertigen.

Man kann die Entscheidung des BVerwG durchaus in Frage stellen. Schließlich führt es zu Recht aus, dass solche Widerrufe der Approbation nur durch gravierende Verfehlungen gerechtfertigt sein können: „Der Betroffene muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Zahnarztes nicht zu vereinbaren ist“. Schließlich geht es um dessen berufliche Existenz. Jedoch muss man damit rechnen, dass die Verwaltungsgerichte nun noch strenger urteilen werden.

Für den Zahnarzt bedeutet diese Entscheidung folgendes: Er sollte sich streng an alle Rechtsvorschriften halten und insbesondere nicht gegen Strafvorschriften verstoßen. Sollte gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden, sollte er sofort einen Rechtsanwalt einschalten und sich mit dessen Hilfe bemühen, dass das Verfahren eingestellt wird – zur Not gegen Zahlung einer Geldauflage. Es sei noch darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht regelmäßig selbst bei schweren Verfehlungen im Regelfall keine sofortige Entziehung der Approbation zulässt, d.h. der betroffene Zahnarzt kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiter behandeln.

Es ist u.a. aus steuerlichen Gründen meist sinnvoll, die Praxisräume nicht zu kaufen sondern zu mieten. Dann muss der Vermieter u.a. dafür sorgen, dass die Räume wie vereinbart zu nutzen sind. Ein besonders krasser Verstoß gegen diese Pflicht liegt vor, wenn die Benutzung der Praxisräume mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. In solchen Fällen ist der Mieter, hier also der Zahnarzt, zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Allerdings sind dabei bestimmte Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten.

Das Oberlandesgericht Braunschweig (im folgenden: OLG) hat in einer Entscheidung hierzu wichtige Ausführungen gemacht (Az. 9 U 196/14). Im konkreten Fall ging es darum, dass die Temperatur in den gemieteten Räumen über mehrere Winter hinweg sehr niedrig gewesen ist, sie betrug nur 10-12 Grad. Der Mieter verlangte wiederholt schriftlich Abhilfe. Beim ersten Mal im Jahre 2010 ohne Fristsetzung, beim zweiten Mal im Jahre 2012 mit einer Frist von rund drei Wochen. Auf dieses zweite Schreiben teilte der Vermieter mit, dass er keine Abhilfe schaffen werde und tat das auch nicht. Ein Jahr später, also im Jahre 2013, erklärte der Mieter daraufhin die außerordentliche Kündigung.

Das OLG hielt die Kündigung für unwirksam: Es sei nämlich vor einer solchen Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Zwar habe der Mieter eine solche Frist gesetzt, diese sei jedoch zum Zeitpunkt der Kündigung schon mehr als ein Jahr abgelaufen gewesen. Daher hätte der Mieter eine neue Frist zur Abhilfe setzen und dabei erneut eine aktuelle Schilderung der gerügten Mängel vorlegen müssen (hier eine Tabelle mit Temperaturmesswerten). Es sei durchaus denkbar gewesen, dass dann der Vermieter für Abhilfe gesorgt hätte.

Wenn also ein Zahnarzt schwerwiegende, insbesondere die Gesundheit gefährdende, Mängel der von ihm gemieteten Praxisräume feststellt, sollte er diese sofort genau dokumentieren (Fotos, Protokolle) und beim Vermieter auf Abhilfe dringen. Sollten die Mängel nicht umgehend abgestellt werden, sollte eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden (bei schwerwiegenden Mängeln kann die Fristsetzung schon im ersten Schreiben erfolgen). Sofern keine Abhilfe erfolgt, sollte dann zeitnah die außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.

Aufgrund des gestrigen Newsletters erhielt ich einen Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2011 (Az. 1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10). Darin wurde die Verlosung u.a. einer professionellen Zahnreinigung (PZR) als zulässig angesehen. Ich freue mich sehr über Reaktionen auf meine Newsletter und will daher zu meinem gestrigen Newsletter wie folgt nachtragen:

Die von mir zitierte Entscheidung des Landgerichts Stade betrifft einen deutlich anderen Tatbestand als der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes: Dort ging es um zahnärztliche Untersuchungen und Beratungen.

Die von mir zitierte Entscheidung des Landgerichts Stuttgart betrifft jedoch wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die kostenlose Vornahme professioneller Zahnreinigungen. Deshalb könnte man denken, dass beide Fälle auch gleich bewertet werden müssen. Ein erheblicher Unterschied liegt allerdings darin, dass im Fall des Landgerichts Stuttgart angeboten wurde, die erste PZR kostenlos in Anspruch zu nehmen, während es im Falle des Bundesverfassungsgerichts um eine Verlosung von PZR ging. Mit anderen Worten: Im ersten Fall gab es ein zahlenmäßig unbegrenztes Angebot von kostenlosen PZR, während eine Verlosung eben nur eine oder wenige kostenlose PZR bereit stellt.

Außerdem ist zu beachten, dass zur Zeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in der GOZ noch keine Gebührennummer für PZR vorhanden war. Deren Einführung stellt eine Aufwertung der PZR zu einer Leistung wie alle anderen in der GOZ aufgeführten Leistungen dar. Da Zahnärzte GOZ-Leistungen nicht kostenlos erbringen dürfen sondern mindestens den 1,0-fachen Satz berechnen müssen (vgl. § 5 Absatz 1 GOZ), könnte das Bundesverfassungsgericht auch bei Verlosungen zu einer anderen Beurteilung kommen.

Wer gute Nerven hat und Rechtsgeschichte schreiben will, kann ja kostenlose PZR anbieten und bei einer evtl. Verurteilung durch die Instanzen bis zum Bundesverfassungsgericht gehen…

Das zahnärztliche Werberecht ist erheblich liberalisiert worden. Dennoch sind manche in der gewerblichen Wirtschaft übliche Vermarktungsmethoden dem Zahnarzt nicht erlaubt. Z.B. darf er grundsätzlich in seiner Praxis keine kostenlosen Leistungen anbieten. Dies verbietet § 7 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz. Diese Vorschrift besagt, dass „Zuwendungen und sonstige Werbegaben“ grundsätzlich von Ärzten nicht angeboten oder gewährt werden dürfen. Solche Werbegaben sollen den Absatz anderer Produkte erhöhen und sind im gewerblichen Bereich üblich und zulässig. Bei (Zahn-) ärzten soll jedoch einer unerwünschten Ökonomisierung entgegen gewirkt werden. Patienten sollen einen Arzt wegen des ihm entgegen gebrachten Vertrauens und nicht wegen Werbegeschenken aufsuchen.

In zwei Urteilen wurden nun Zahnärzte wegen solcher kostenloser Leistungen erfolgreich abgemahnt: Das Landgericht Stuttgart verbot einem Zahnarzt kostenlose professionelle Zahnreinigungen anzubieten (Az. 11 O 75/15). Das Landgericht Stade verbot einer Zahnarztpraxis, im Rahmen eines „Vitalitätsplans“ „50+-Patienten“ kostenlos „darüber zu informieren, wie sie ihre optimale Zahngesundheit … zurückerhalten“ können (Az. 8 0 37/15). Ein solches Angebot beinhalte ärztliche Leistungen, die in der Regel nur gegen Geld zu erhalten sind. Es nützte den Zahnärzten nichts, dass die betreffende Werbebroschüre von einem Labor erstellt wurde. Schließlich wurde sie bei einem Tag der offenen Tür in der Praxis verteilt.

Abgesehen davon, dass solche Lockangebote für Zahnärzte verboten sind, sie sind auch sonst nachteilig. Langjährige gerichtliche Praxis lehrt, dass Patienten, die aufgrund von Sonderangeboten o.ä. in die Praxis kommen, ebenso schnell wieder weg sind und eher als andere angebliche Mängel der Behandlung rügen.

Zunehmend begleichen Patienten Rechnungen von Zahnärzten nur teilweise und begründen dies mit Nachbehandlungskosten. Die Arbeit des Zahnarztes sei nämlich mangelhaft und sie müssten bei einem anderen Zahnarzt eine Nachbehandlung in Anspruch nehmen. Die dadurch demnächst entstehenden Kosten ziehen sie dann vom Rechnungsbetrag ab. Ein solches Vorgehen ist in den meisten Fällen unzulässig.

Zunächst ist auf die seit langem bestehende Rechtsprechung zu verweisen, dass dem Zahnarzt betreffend die Eingliederung von Zahnersatz ein Nachbesserungsrecht zusteht. D.h. der Patient kann Mängel des Zahnersatzes erst rügen, wenn er dem Zahnarzt eine Nachbesserung ermöglicht hat.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat darüber hinaus in einer Entscheidung bestätigt, dass der Patient Kosten einer Nachbehandlung nur geltend machen kann, wenn diese tatsächlich stattgefunden hat und der Patient hierfür Kosten aufgewendet hat. Ein Vorschussanspruch für eine fehlerbedingt erforderliche, aber noch nicht durchgeführte bzw. konkret in Angriff genommene Nachbehandlung steht dem betroffenen Patienten nicht zu (Az. 5 U 139/14). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Gerichte. Begründet wird dies damit, dass der Patient sonst die Möglichkeit hätte, auf unabsehbare Zeit den Honoraranspruch des Zahnarztes abzuwehren.

Die einzige Möglichkeit des Patienten, den Honoraranspruch des Zahnarztes wegen Mängeln abzuwehren, ist damit, die völlige Unbrauchbarkeit der Behandlung, meist des Zahnersatzes, nachzuweisen. Dann entfällt nämlich der Honoraranspruch völlig. Ein solcher Nachweis ist aber nicht einfach, insbesondere spricht ein mehrjähriger Gebrauch des Zahnersatzes gegen dessen völlige Unbrauchbarkeit.

Vielen Zahnärzten ist nicht bewusst, dass sie wegen derselben Tat u.U. zweimal verfolgt werden. Zunächst droht ihnen wie jedem anderen Staatsbürger ein Strafverfahren. Zusätzlich kommt jedoch noch eine berufsgerichtliche Ahndung in Betracht. Dies ist dann der Fall, wenn ein so genannter „berufsrechtlicher Überhang“ besteht, wenn also die Tat auch eine Verletzung von Berufspflichten bedeutet und diese durch die strafrechtliche Würdigung nicht ausreichend geahndet erscheint.

Jetzt hat das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen einen solchen „berufsrechtlichen Überhang“ angenommen und einen Arzt verurteilt. Dieser Arzt hatte unter seinem Namen als Arzt an die Präsidentin einer Israelitischen Kultusgemeinde einen Brief geschrieben, in dem es u.a. hieß, dass der Zentralrat der Juden zu verbieten sei, da dieser dem Grundsatz nach antidemokratisch und rassistisch sei. Außerdem strebten die Juden die Weltmacht an. Dies werde ihnen jedoch nicht gelingen, vielmehr sei es so, dass „die paar Juden, die über Banken und Börsen die Weltmacht anstreben, in Zukunft zerquetscht werden wie lästige Läuse“.

Erstaunlicherweise hat das zuständige Strafgericht das wegen Beleidigung geführte Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 6.000 € eingestellt. Das ebenfalls angerufene Berufsgericht hielt hingegen eine berufsrechtliche Verurteilung für erforderlich, da ein Verstoß gegen Berufspflichten vorliege. Ein Arzt habe in seinem Verhalten „dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen“ und müsse sich auch außerhalb der eigentlichen Berufsausübung so verhalten, dass das Ansehen der Ärzteschaft nicht beschädigt wird. Deshalb hat das Berufsgericht eine Geldbuße in Höhe von 10.000 € verhängt, damit der Arzt angehalten werde, in Zukunft in der Diskussion über gesellschaftspolitische Themen den für einen Arzt angemessenen Ton zu wahren und die Rechte Dritter nicht zu verletzen.

Die Berufsgerichte beurteilen die Frage, ob im konkreten Fall ein solcher „berufsrechtlicher Überhang“ vorliege und deshalb eine entsprechende Ahndung notwendig sei, sehr unterschiedlich. Vorsichtshalber sollte jeder (Zahn-) arzt mit einer strengen Handhabe rechnen und sich auch außerhalb seiner eigentlichen Berufstätigkeit eine gewisse Zurückhaltung auferlegen.

Gemäß § 9 (1) Mutterschutzgesetz ist eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun zu entscheiden, ab wann eine Schwangerschaft im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn eine so genannte in-vitro-Fertilisation, also eine Befruchtung der Eizelle außerhalb des Mutterleibs und deren anschließende Einsetzung in die Gebärmutter, vorgenommen wird. Hierfür kommen drei verschiedene Zeitpunkte in Betracht: Der Zeitpunkt der Befruchtung, der Zeitpunkt der Einsetzung und der Zeitpunkt der Einnistung in die Gebärmutter. Das BAG hat sich für den zweiten Zeitpunkt entschieden, also für den so genannten Embryonentransfer (Az. 2 AZR 237/14).

Das bedeutet: Die Kündigung kann von der Arbeitnehmerin bereits dann unwirksam gemacht werden, wenn sie binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung belegt, dass ihr der oder die Embryonen zum Zeitpunkt der Kündigung schon eingesetzt waren. Es ist nicht erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt schon eine Einnistung erfolgte.