Zunehmend erstellen Zahnarztpraxen Werbefilme, um über ihre Praxen zu informieren. Diese stellen sie dann im Internet bereit. Nicht selten sind in diesen Werbefilmen zahnärztliche Mitarbeiter (Zahnärzte, ZFA, Zahntechniker) zu sehen. Wenn diese Mitarbeiter aus der Praxis ausscheiden, wollen sie meist nicht, dass sie weiter mit dieser Praxis in Verbindung gebracht werden. Sie verlangen dann von ihrem ehemaligen Chef, dass diese Werbefilme nicht mehr zugänglich sind. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein solches Verlangen durchgreift (Az. 7 AZR 1010/13).

Grundvoraussetzung eines solchen Verlangens ist, dass der Mitarbeiter in dem Werbefilm überhaupt erkennbar ist. Wenn das nicht der Fall ist, wenn er also nur z.B. nur von hinten gezeigt wird, scheidet ein Anspruch von vorneherein aus.

Wenn der Mitarbeiter in dem Werbefilm erkennbar ist, bedarf es seiner ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung. In dieser Einwilligung muss beschrieben werden, wozu die geplanten Aufnahmen verwendet werden und wie die Verbreitung erfolgen sollen. Liegt eine solche schriftliche Einwilligung nicht vor und ist der Mitarbeiter in dem Werbefilm erkennbar, besteht im Allgemeinen ein Anspruch des Mitarbeiters, dass der Werbefilm nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Scheidet der Mitarbeiter aus der Praxis aus, verliert die einmal erteilte Einwilligung nicht automatisch ihre Wirksamkeit. Vielmehr kommt es darauf an, wie der Mitarbeiter in dem Werbefilm präsentiert wird. Entscheidend ist, ob „der Einzelne aus der Anonymität herausgelöst wird“, d.h. ob seine Person eine wesentliche Rolle spielt. Wenn er nur als einfacher, letztlich austauschbarer, Mitarbeiter dargestellt wird, gilt die einmal erteilte Einwilligung weiter. Dies folgt aus einer Interessenabwägung: Das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters ist nur geringfügig betroffen, für die Praxis wäre es jedoch eine große wirtschaftliche Belastung, wenn ein neuer Werbefilm erstellt werden müsste.

Deshalb ist jedem Zahnarzt, der Werbefilme über seine Praxis erstellen will, dringend zu raten, vorher eine schriftliche Einwilligung der gefilmten Mitarbeiter einzuholen. In dieser Einwilligung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Film im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Außerdem sollten alle Mitarbeiter in dem Film nur als Randfiguren erscheinen und keinesfalls deren Namen mitgeteilt werden.

Eine Zeitung berichtete darüber, dass die Staatsanwaltschaft gegen einen Zahnarzt ermittelt, weil „rund vier Dutzend“ Anzeigen gegen ihn erstattet wurden. Er soll bei vielen Patienten gesunde Zähne entfernt und an deren Stelle Implantate gesetzt haben. Weiter wurde mitgeteilt, dass die Wohn- und Geschäftsräume des Zahnarztes durchsucht und viele Patientenakten beschlagnahmt worden seien. Der Name des Zahnarztes wurde nicht genannt, jedoch war er aufgrund der mitgeteilten Gesamtumstände leicht identifizierbar.

Der betroffene Zahnarzt ging gerichtlich gegen die Zeitung vor. Diese habe die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt und durch die Berichterstattung sei er unzulässig an den Pranger gestellt und in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet worden. Im Übrigen träfen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht zu.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies den Anspruch des Zahnarztes in zweiter Instanz ab (Entscheidung vom 2. Februar 2015, Aktenzeichen 6 U 130/14). Es führte im Wesentlichen aus, dass die Zeitung die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine solche Berichterstattung erfüllt habe:

  • Es wurde ausreichend deutlich gemacht, dass die Vorwürfe bisher nicht bestätigt wurden und die Ermittlungen noch am Anfang stehen
  • Die Berichterstattung war inhaltlich zutreffend
  • Dem betroffenen Zahnarzt war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
  • Es gab ausreichend Verdachtsmomente gegen den Zahnarzt, es handelte sich also nicht um bloße Spekulationen
  • Es ging um Straftaten, die „die Öffentlichkeit berühren“, da sich viele Patienten fragten, ob ihr eigener Zahnarzt in einem solchen schwerwiegenden Verdacht stehe

Aus diesen Ausführungen ergeben sich für Zahnärzte folgende Verhaltenshinweise:

  • Man sollte auf eine sorgfältige Dokumentation achten: Kann der Zahnarzt anhand von Röntgenbildern und Fotos beweisen, dass die fraglichen Zähne extraktionsreif waren, besteht eine gute Chance, dass das Ermittlungsverfahren schnell eingestellt wird
  • Man sollte mit der Staatsanwaltschaft kooperieren und alle erbetenen Unterlagen herausgeben, um eine öffentlichkeitswirksame Durchsuchung zu vermeiden
  • Man sollte ein Angebot der Presse zur Stellungnahme nicht pauschal zurück weisen. Sofern die erhobenen Vorwürfe nicht zustimmen, sollte man dies sagen. Ob noch weitere Angaben zur Sache gemacht werden, muss sorgfältig mit dem sofort einzuschaltenden Rechtsanwalt besprochen werden. Grundsätzlich sollte man in einem Ermittlungsverfahren erst nach Akteneinsicht zur Sache Stellung nehmen
  • Man sollte gegenüber der Presse darauf hinwirken, dass diese unmissverständlich darauf hinweist, dass die Vorwürfe nicht erwiesen sind. Hierbei ist auch ein Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung sinnvoll
  • Wenn die Ermittlungen später eingestellt oder der Zahnarzt freigesprochen wird, sollte man von der Zeitung verlangen, dass dies ebenfalls berichtet wird

Vielen Zahnärzten, auch vielen Gutachtern, ist der § 278 StGB nicht bekannt. Danach kann mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden, wer „wider besseres Wissen“ als Arzt ein „unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft“ ausstellt.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (2 BvR 2419/13) zeigt exemplarisch, wie weit dieser Straftatbestand reicht:

Ein so genannter Beratungszahnarzt eines privaten Krankenversicherungsunternehmens verneinte in einem Gutachten die medizinische Notwendigkeit einer geplanten zahnmedizinischen Behandlung. Damit fanden sich weder der Patient noch der behandelnde Zahnarzt ab und gingen vor das Zivilgericht. Der von diesem Gericht bestellte andere Gutachter bestätigte nicht nur die medizinische Notwendigkeit der geplanten Behandlung, er teilte auch mit, dass einige der Ausführungen des Beratungszahnarztes „erschreckend“ und „falsch“ seien und fügte hinzu, dass die Gutachten des Beratungszahnarztes aus immer denselben Textbausteinen bestünden. Daraufhin zeigte der behandelnde Zahnarzt den Beratungszahnarzt an.

Die Staatsanwaltschaft führte mit Zustimmung des zuständigen Gerichts bei dem Beratungszahnarzt eine Durchsuchung durch, um nähere Kenntnisse über die von diesem für die private Krankenversicherungsgesellschaft erstellten Gutachten sowie die dafür erhaltene Vergütung zu erlangen. Gegen diese Durchsuchung rief der Beratungszahnarzt das Bundesverfassungsgericht an, das die Durchsuchung im Ergebnis billigte.

Solche Durchsuchungen der Praxisräume durch die Polizei sind natürlich sehr nachteilig für den Ruf des jeweiligen Zahnarztes. Außerdem kann eine Bestrafung den Verlust der Approbation nach sich ziehen. Deshalb kann nur jedem Zahnarzt geraten werden, bei der Erstellung von Gutachten sehr sorgfältig vorzugehen und nur zutreffende Ausführungen zu machen. Es ist nicht nur unkollegial sondern eben auch strafbar, wissentlich unzutreffende Ausführungen zu machen, um die vermuteten Erwartungen der beauftragenden Versicherungsgesellschaft zu erfüllen.

Viele Praxisinhaber wollen vermeiden, dass ihre angestellten Zahnärzte die üblichen Arbeitnehmerrechte haben. Deshalb vereinbaren sie mit ihnen so genannte „Freie Mitarbeiter“-Verträge. Solche Konstruktionen haben vor den zuständigen Gerichten regelmäßig keine Chance. Jetzt hat das Landesarbeitsgericht Köln in einem weiteren Fall festgestellt, dass der „Freie Mitarbeiter“ in Wirklichkeit ein angestellter Zahnarzt war (Az. 6 Ta 192/14).

Zwar war in dem Vertrag von einer freiberuflichen Tätigkeit die Rede und der Praxisinhaber berief sich darauf, dass der betreffende Zahnarzt seine Arbeitszeit frei bestimmen könne. Tatsächlich war in dem Vertrag festgelegt: „Der Assistent kann seine Arbeitszeit freu bestimmen; jedoch unter Berücksichtigung der üblichen Sprechzeiten der Praxis sowie der Patienten- bzw. betrieblichen Belange“. Mit anderen Worten: In Wirklichkeit war er in den Betrieb der Zahnarztpraxis eingegliedert und musste seine Arbeitszeit danach ausrichten.

Auch sonst waren typische Merkmale einer Beschäftigung als Arbeitnehmer vorhanden: Es waren eine Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden/Woche, eine feste monatliche Vergütung und ein bezahlter Urlaub vereinbart worden. Insofern nützte es nichts, dass die Bezahlung im Urlaub als „Vorschuss“ bezeichnet wurde.

Von solchen „Freie Mitarbeiter“-Konstruktionen kann nur abgeraten werden, sie werden fast immer als normale Arbeitsverhältnisse eingeordnet. Und das hat sehr unangenehme Konsequenzen: Der betreffende Zahnarzt hat alle Rechte eines Arbeitnehmers, u.a. Kündigungsschutz. Außerdem haftet der Praxisinhaber für evtl. von dem „freien Mitarbeiter“ nicht abgeführte Steuern und Sozialabgaben.

Die meisten Zahnärzte denken, dass ihre Haftpflichtversicherung alle Folgen eines Behandlungsfehlers übernimmt. Dies ist nicht der Fall: Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat gerade wieder bestätigt, dass die Haftpflichtversicherung den so genannten Erfüllungsschaden nicht übernehmen muss (Az. 1 U 120/13) und der Zahnarzt diesen selbst zu tragen hat.

Was ist nun der so genannte Erfüllungsschaden? Dies ist in Arzthaftungssachen der Schaden, der dem Patienten dadurch entsteht, dass der Zahnarzt das eigentliche Ziel der Behandlung nicht erreicht hat. Davon streng zu trennen ist der Schaden des Patienten an sonstigen Gütern. Diese trockene juristische Formulierung lässt sich am einfachsten an einem Beispiel erläutern: Patient und Zahnarzt vereinbaren die Anfertigung und Eingliederung einer Brücke 45-47. Der Zahnarzt nimmt die Behandlung vor, die von ihm eingegliederte Brücke ist jedoch unbrauchbar, da sie erhebliche Randschlussmängel aufweist. Außerdem beschädigt er beim Präparieren den Zahn 44 so sehr, dass dieser Zahn nun auch überkront werden muss. Da der Zahnarzt sich weigert, die Brücke kostenlos zu erneuern und eine korrekte Krone 44 einzugliedern, geht der Patient zu einem anderen Zahnarzt. Dieser erstellt eine Krone 44 und eine korrekte Brücke 45-47. Nun wendet sich der Patient an den ersten Zahnarzt und verlangt folgende Positionen:

  1. Ersatz der Kosten für die Neuanfertigung der Brücke 45-47
  2. Ersatz der Kosten für die Krone 44
  3. Schmerzensgeld für die Schmerzen infolge des unzureichenden Randschlusses und bei der neuen Behandlung sowie als Ausgleich für die Beschädigung des Zahnes 44

Pos. 1 wurde nötig, weil der Zahnarzt seinen eigentlichen Auftrag nicht erfüllt hat, dies ist der sogenannte Erfüllungsschaden. Pos. 2 und 3 betreffen Schäden an anderen Gütern. Deshalb werden die Pos. 2 und 3 von der Haftpflichtversicherung übernommen, die Pos. 1 muss der Zahnarzt selbst tragen.

Diese Aufteilung ist in zahnärztlichen Haftungsprozessen sehr häufig und sie schlägt auf die Verteilung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten durch: Im beschriebenen Fall trägt die Haftpflichtversicherung diese Kosten genau in dem Verhältnis, in dem Pos 2 + 3 zur Pos. 1 stehen. Es kommt nicht selten vor, dass auf diese Weise der Zahnarzt einen erheblichen Teil des Schadens und auch der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten tragen muss. Die Interessen von Zahnarzt und Haftpflichtversicherer sind also in Haftungsprozessen nicht identisch: Der Haftpflichtversicherer will erreichen, dass der Anteil des Erfüllungsschadens am Gesamtschaden möglichst groß ist. Deshalb sollte der Zahnarzt möglichst dafür sorgen, dass er von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten wird.

Viele Zahnärzte üben ihren Beruf heute nicht mehr alleine sondern in Berufsausübungsgemeinschaften (früher: Gemeinschaftspraxen) oder Praxisgemeinschaften aus. Dies hat einige Vorteile, nicht selten kommt es jedoch zu Streit unter den Partnern. In manchen Fällen wollen dann einige Partner einen anderen aus der Gemeinschaft ausschließen. Hierzu muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Dabei sind die Vorgaben im gemeinsamen Gesellschaftsvertrag einzuhalten. Grundsätzlich machen Verstöße gegen diese Vorgaben den Beschluss der Gesellschafterversammlung nichtig, d.h. der Ausschluss des Gesellschafters ist nicht wirksam.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt in einer Entscheidung dargelegt, dass eine fehlerhafte Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht automatisch zur Nichtigkeit der getroffenen Beschlüsse führt (Az. II ZR 24/13). Im konkreten Fall war eine dreiwöchige Ladungsfrist vorgesehen, die um einen Tag nicht eingehalten wurde. Der BGH schloss aus, dass der Beschluss anders ausgefallen wäre, wenn die Ladung einen Tag früher zugegangen wäre. Ein solcher für das Ergebnis irrelevanter Ladungsfehler mache den Beschluss nicht nichtig.

Diese Entscheidung des BGH gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:

  1. Es ist wichtig, die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Formen und Fristen einzuhalten, um lange Streitigkeiten vor Gericht zu vermeiden.
  2. Die Ladung zu Gesellschaftsversammlungen muss eine gute Vorbereitung der Gesellschafter auf die Sitzung ermöglichen, d.h. ein Beschluss über den Ausschluss eines Gesellschafters ist nur zulässig, wenn ein solcher in der Ladung ausdrücklich angekündigt wurde.
  3. Der unterlegene Gesellschafter sollte in der Gesellschafterversammlung einen evtl. Form- oder Fristverstoß rügen und deutlich machen, aus welchen Gründen der dennoch erfolgte Beschluss anders ausgefallen wäre.
  4. Die Gesellschafter sollten versuchen, sich außergerichtlich zu einigen: Der vom BGH entschiedene Fall spielt im Jahre 2009, der BGH entschied im Jahre 2014.

Im Übrigen sei allen Zahnärzten, die ihren Beruf nicht alleine ausüben, noch einmal dringend geraten, bei Streitigkeiten frühzeitig einen professionellen Mediator einzuschalten, damit es erst gar nicht zu langwierigen und teuren rechtlichen Auseinandersetzungen kommt.

Jeder Zahnarzt hat es schon erlebt, dass ein Patient „krankgeschrieben“ werden möchte, obwohl er eigentlich gar nicht krank ist. In solchen Fällen muss der Zahnarzt hart bleiben, denn das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen Gesunden hat unangenehme rechtliche Folgen.

Am schwerwiegendsten ist sicher die Strafbarkeit nach § 278 StGB. Danach wird das „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit tritt allerdings nur ein, wenn der Zahnarzt vorsätzlich handelte, also wusste, dass der Patient gar nicht arbeitsunfähig ist.

Außerdem macht sich der Zahnarzt nach § 106 Abs. 3a SGB V schadensersatzpflichtig, d.h. der Arbeitgeber und die Krankenkasse können den ihnen entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Für einen solchen Anspruch reicht neben vorsätzlichem auch grob fahrlässiges Handeln.

Schließlich stellt die Ausstellung einer unrichtigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein Vergehen gegen das Berufsrecht dar, das entsprechend geahndet wird.

Es besteht auch eine erhebliche Gefahr, dass ein solches Fehlverhalten herauskommt: Nach § 275 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst einzuleiten, wenn es entsprechende Anhaltspunkte gibt. Eine solche Überprüfung kann auch der Arbeitgeber verlangen. Die Krankenkasse kann von einer solchen Überprüfung nur absehen, „wenn sich die medizinischen Voraussetzungen eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden Unterlagen ergeben.“

Aus der letzten Formulierung kann man ersehen, wie wichtig eine gute Dokumentation der festgestellten Arbeitsunfähigkeit ist. In der Regel setzt die Ausstellung eine körperliche Untersuchung voraus. Außerdem sei daran erinnert, dass solche Bescheinigungen grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden dürfen.

Der (zahn-) ärztlichen Dokumentation kommt eine große Bedeutung zu. U.a. kann der Zahnarzt damit die Vornahme einer ihm obliegenden Aufklärung beweisen. Bei der klassischen Papier-Dokumentation ist eine Manipulation in den meisten Fällen recht leicht zu bemerken, zur Not helfen Papier- und Schriftanalysen. Seit einigen Jahren nehmen immer mehr Zahnärzte nur noch eine digitale Dokumentation vor. Dies hat manche Vorteile, jedoch wird diese für leichter manipulierbar gehalten. Jetzt hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) in einem Urteil ganz offen bekundet, dass es bei einer EDV-Dokumentation eine Manipulation vermutet (Az. 5 U 164/12).

In dem vom OLG zu entscheidenden Fall ging es u.a. um die Frage, ob eine Patientin bei einer Knochenentnahme im Unterkiefer für eine Implantation im Oberkiefer über die Gefahr einer Nervverletzung aufgeklärt wurde. In der „OP-Einwilligungserklärung“ wurde von den dort aufgeführten Risiken nur Entzündungen etc. nicht aber „Nervverletzung“ und „Gefühlsstörung (Taubheit)“ angekreuzt. Die als Zeugin benannte Mitarbeiterin konnte sich an das entsprechende Gespräch nicht mehr erinnern. Deshalb kam es entscheidend auf die Behandlungsdokumentation an.

Die elektronische Karteikarte enthielt einen sehr ausführlichen Eintrag über eine erfolgte entsprechende Aufklärung unter Nennung des N.alv. inf. Hierzu heißt es im Urteil, der erkennende Senat habe „erhebliche Zweifel, ob der Vermerk die tatsächlich erfolgte Aufklärung wiedergibt. Es besteht vielmehr der Verdacht, dass diese, die Risikoaufklärung betreffende Dokumentation erst im Nachhinien erstellt worden ist. Die außergewöhnlich detaillierte Beschreibung des Aufklärungsinhaltes passt nicht zur ansonsten recht knapp gehaltenen Dokumentation“.

Damit war die dem Behandler obliegende Aufklärung nicht bewiesen und die Patientin erhielt ein Schmerzensgeld zugesprochen.

Dieser Fall zeigt, wie streng manche Gerichte mit Ärzten umgehen und wie misstrauisch sie sind. (Zahn-) ärzte müssen sich darauf einstellen und eine Dokumentation erstellen, die diesem Misstrauen keinen Boden gibt. Das bedeutet: Wenn man die Behandlungsdokumentation nur digital vornimmt, sollte belegbar sein, dass diese nicht nachträglich verändert werden kann. Dazu helfen z.B. regelmäßige Kopien oder Ausdrucke. Außerdem sollte die Dokumentation ausgewogen sein, d.h. sie sollte zu allen Punkten etwa gleich detailliert sein. Und bei der Ausfüllung von Aufklärungsbögen sollte man sehr sorgfältig vorgehen.

Übrigens: Wer eine Behandlungsdokumentation nachträglich ändert, macht sich strafbar.

Nach § 14 UStG sind Umsätze aus Heilbehandlungen durch Zahnärzte von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff „Heilbehandlungen“ wird dabei zunehmend eng ausgelegt. So zählen dazu nicht rein ästhetische Behandlungen wie Bleaching oder Veneers, die nur aus kosmetischen Gründen eingegliedert werden.

Durch ein Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen (FG) (Az. 5 K 159/12) wurde jetzt deutlich, dass bei Praxisgemeinschaften ein weiteres Problem besteht. In dem Urteil, dass mittlerweile rechtskräftig ist, ging es um folgende Konstellation: Eine aus vier Humanmedizinern bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) schloss mit einem weiteren Humanmediziner eine Praxisgemeinschaft, d.h. die BAG und der Einzelarzt traten jeweils nach außen getrennt auf. Der Einzelarzt war berechtigt, die Räume und Geräte der BAG zu nutzen sowie das nichtärztliche Personal der BAG in Anspruch zu nehmen. Als Gegenleistung trug der Einzelarzt 20 % der Gesamtkosten der Praxis und zahlte zusätzlich eine Pauschale für die Geschäftsführung.

Das FG entschied, dass die entgeltliche Überlassung medizinischer Geräte, von Praxisräumen oder von Personal an den Einzelarzt nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, da diese von der BAG an ein Nichtmitglied, nämlich den Einzelarzt, erbracht wurden. Nicht anders wäre die Beurteilung bei einer Praxisgemeinschaft zwischen zwei Einzelärzten, bei der einer der Einzelärzte die Räume anmietet, das Personal einstellt etc. und dies dem anderen Einzelarzt entgeltlich zur Verfügung stellt.

Die Umsatzsteuerbefreiung für solche infrastrukturellen Leistungen setzt übrigens bei Gemeinschaften zusätzlich voraus, dass „die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert“ (§ 4 Nr. 14 d UStG).

Eine ganze Reihe von Zahnärzten führt Faltenunterspritzungen im Gesichts- und Halsbereich durch. Sie halten sich dazu für berechtigt, weil diese Körperregionen in unmittelbarer Beziehung zum ZMK-Bereich stehen und z.B. bei CMD-Behandlungen zumindest indirekt auch Muskeln im Kopf- und Halsbereich (bisweilen sogar in noch weiter entfernten Regionen) beeinflusst werden und weil im Zahnmedizinstudium der gesamte Kopf- und Halsbereich sehr intensiv gelehrt wird.

Ob Zahnärzte solche Behandlungen durchführen dürfen, ist seit Jahren umstritten. Eine neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2014 (Az. 3 B 48.13) hat nun Klarheit geschaffen: Zahnärzte, die keine sonstigen Qualifikationen haben, dürfen das nicht.

Das Gericht führt dazu aus, dass solche Faltenunterspritzungen keine Ausübung der Zahnheilkunde sind, da sie nicht den erforderlichen Bezug zum Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer aufweisen. Vielmehr gehe es um die Behandlung der Gesichtshaut und der Haut des Halses. Hierfür seien Zahnärzte nicht qualifiziert, auch wenn im Zahnmedizinstudium Dermatologie gelehrt werde. Schließlich werde auch die Innere Medizin gelehrt, ohne dass deshalb Zahnärzte in diesem Bereich tätig werden dürften.

Offen blieb in dieser Entscheidung die Frage, ob eine zusätzliche Zulassung als Heilpraktiker dem Zahnarzt solche Behandlungen erlauben würde.