Es kommt nicht selten vor, dass sich Vertragszahnärzte nicht sicher sind, ob sie eine bestimmte Leistung zu Lasten der Krankenkasse erbringen dürfen. In vielen Fällen rufen sie dann bei der Krankenkasse an und bitten um Auskunft. Wenn die Krankenkasse dann telefonisch eine entsprechende Zusage macht, ist es keineswegs sicher, dass sich der Vertragszahnarzt später – z.B. im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung – darauf verlassen kann.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung (Az. B 6 KA 27/12 R) zu dieser Problematik Stellung genommen. Es ging im konkreten Falle um die Verordnung des Präparates Wobe Mugos E zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durch einen Vertragsarzt. Dieses war an sich unzulässig. Der betreffende Arzt hatte jedoch bei der zuständigen Krankenkasse telefonisch nachgefragt. Der Arzt berief sich darauf, dass die Krankenkasse die Zulässigkeit der Verordnung im konkreten Einzelfall bejaht habe.

Das BSG stellt hierzu zunächst fest, dass in solchen Fällen grundsätzlich für eine Zusage der Krankenkasse kein besonderes Formerfordernis besteht, diese also auch mündlich erfolgen könne. Allerdings setze ein Vertrauensschutz für den Vertragsarzt eine „Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände voraus“. Es müsse deutlich werden, ob sich der betreffende Mitarbeiter der Krankenkasse der Tragweite seiner Erklärung bewusst gewesen sei oder es sich nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung gehandelt habe. So komme es darauf an, ob dem Mitarbeiter der zugrunde liegende Sachverhalt zum Zeitpunkt des Anrufes schon bekannt war, ob Folgeverordnungen zu erwarten sind, ob die Entscheidung keinen Aufschub duldet oder ob die Krankenkasse in solchen Fällen „nach ihrer Verwaltungspraxis generell“ in solchen Fällen eine Zusage erteile.

Eine solche Rechtsprechung ist natürlich erstaunlich angesichts der Tatsache, dass Gerichte üblicherweise den Arbeitgeber für Auskünfte ihrer Mitarbeiter umfassend haften lassen und diese auch noch arbeitsrechtlich weitgehend schützen. Allerdings muss sich jeder Vertragsarzt darauf einstellen.

Im Ergebnis kann man nur jedem Vertragszahnarzt raten, sich niemals auf (fern-) mündliche Aussagen von Krankenkassen zu verlassen und immer eine sorgfältig formulierte schriftliche Erklärung der Krankenkasse zu verlangen. Das gleiche gilt natürlich für vom Patienten übermittelte mündliche Aussagen des Krankenkassenmitarbeiters.

Fast jeder Zahnarzt hat sich schon einmal darüber geärgert, dass ein Patient die Rechnung nicht bezahlt. Dann beginnt oft ein längerer gerichtlicher Streit einschließlich der Einschaltung des Gerichtsvollziehers. Dies kostet viel Zeit und Nerven, darüber hinaus muss der Zahnarzt Kosten für Rechtsanwalt, Gericht und Gerichtsvollzieher vorauszahlen. D.h. statt Geld zu bekommen, muss er noch eigenes Geld einsetzen, das verloren ist, wenn er den Prozess verliert oder der Patient zwar zur Zahlung verurteilt wurde aber nicht zahlen kann.

Deshalb nehmen viele Zahnärzte die Dienste von Abrechnungsunternehmen in Anspruch: Sie treten ihre Honorarforderung an den Dienstleister ab und erhalten ihre Forderung von diesem abzüglich einer Gebühr von diesem ausgezahlt. Der Dienstleister macht dann die Forderung im eigenen Namen geltend, übernimmt den Aufwand für Mahnungen etc. und erhebt ggf. Klage.

Eine solche Abtretung ist grundsätzlich unwirksam, da auf diese Weise gegen die zahnärztliche Schweigepflicht verstoßen wird. Schließlich teilt der Zahnarzt dem Dienstleister sämtliche Behandlungsdaten mit und verpflichtet sich, diesem sämtliche Auskünfte zu dem Fall zu erteilen. Wirksam wird eine solche Abtretung nur, wenn der Patient ausdrücklich in diese einwilligt. Aus diesem Grunde halten die Dienstleister entsprechende vorformulierte Erklärungen bereit, die der Patient möglichst vor Beginn der Behandlung unterschreibt.

Ein solches Vorgehen ist mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannt. Allerdings muss eine solche Erklärung sorgfältig formuliert werden. Es muss sichergestellt sein, dass der Patient „eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt.“ Das Oberlandesgericht Braunschweig hat im Jahre 2012 eine solche – von einem bekannten Dienstleister verfasste – Erklärung für unwirksam erklärt. Es hat beanstandet, dass die Erklärung nicht nur die Abtretung an den Dienstleister sondern auch dessen Recht beinhaltete, die Forderung weiter an die refinanzierende Bank weiter abzutreten. Es werde durch die Art der Formulierung nicht deutlich, dass die sensiblen Patientendaten nicht nur der Dienstleister erfahre. Dieses Urteil wurde zwar mittlerweile vom Bundesgerichtshof aufgehoben (Az. III ZR 325/12), jedoch wurde durch diesen Vorfall deutlich, welche Sorgfalt notwendig ist.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine solche Abtretung nicht etwa den Zahnarzt von jeder Anstrengung entlastet. Nicht selten nämlich macht der Patient spätestens vor Gericht geltend, die Behandlung sei fehlerhaft gewesen und er sei deshalb nicht nur von der Zahlungspflicht befreit sondern habe sogar umgekehrt Schmerzensgeldansprüche. In einem solchen Falle wird der Dienstleister an den Zahnarzt herantreten und um Hilfe bitten. Dann kommt es dazu, dass der Zahnarzt in einen langen Rechtsstreit hineingezogen wird, was er eigentlich vermeiden wollte.

Seit über 25 Jahren gesteht die obergerichtliche Rechtsprechung dem Zahnarzt bei der Eingliederung von Zahnersatz ein Nachbesserungsrecht zu. Dies ist rechtsdogmatisch nicht leicht zu begründen, da die Behandlung des Zahnarztes bekanntlich dem Dienstvertragsrecht unterliegt und dieses anders als das Werkvertragsrecht keine Nachbesserung kennt. Die Obergerichte stellen zutreffend darauf ab, dass Reaktionen des menschliche Körpers nicht sicher vorhersagbar sind. Deshalb könne vom Zahnarzt nicht erwartet werden, dass der Zahnersatz sofort passt.

Dieses Nachbesserungsrecht bedeutet nicht, dass der Zahnarzt den Patienten zwingen kann, sich einer Nachbesserungsbehandlung zu unterziehen, denn ein Zahnarzt kann keinen Menschen zu einer Behandlung zwingen. Jedoch kann ein Patient, der eine Nachbesserung verweigert, dem Zahnarzt dann nicht vorwerfen, dass der Zahnersatz Mängel aufweise. Die Reichweite des Nachbesserungsrechtes (Wie oft muss eine Nachbesserung ermöglicht werden? Fällt auch eine Neuanfertigung noch unter das Nachbesserungsrecht?) ist teilweise umstritten und hängt sehr vom Einzelfall ab.

Der beliebteste Einwand des Patienten gegen das vom Zahnarzt geltend gemachte Nachbesserungsrecht lautet: „Ich habe das Vertrauen verloren“. Er will damit sagen, dass es ihm nicht zumutbar sei, sich noch einmal in die Hände eines Zahnarztes zu begeben, der mangelhafte Arbeit geleistet habe. Mit diesem Argument könnte jeder Patient natürlich jede Nachbesserung ablehnen und damit das obergerichtlich anerkannte Nachbesserungsrecht aushebeln.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat nun in einem Urteil die Hürden für eine solche Aushebelung sehr hoch angesetzt. In einer Entscheidung (Az. 5 U 126/12) hat es ausgeführt: „Nur ein Verhalten des Zahnarztes, das aus Sicht eines durchschnittlich robusten oder empfindsamen Patienten, der Einsicht in die Problematik der Behandlung zeigt, als nicht mehr hinnehmbar erscheint, wird für sich genommen ausreichen, die Behandlung einseitig abzubrechen.“

Nach § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, d.h. der Arbeitnehmer muss ggf. telefonisch melden, dass er arbeitsunfähig ist und wie lange dies dauern wird. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Nach dem folgenden Satz der Vorschrift, also § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Seitens der Arbeitnehmer wird immer wieder versucht, dieses Recht der Arbeitgeber in Frage zu stellen: Es soll nur unter bestimmten Umständen gelten und dann ausgeschlossen sein, wenn ein Tarifvertrag eine Vorlage erst nach vier Tagen vorsieht. Diesen Versuchen ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) entgegen getreten. Es hat entschieden (Az. 5 AZR 886/11), dass dieses Recht „im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers“ steht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich frei entscheiden kann, ob er eine solche frühere Vorlage verlangt. Selbst wenn ein Tarifvertrag eine längere Frist vorsieht, ist damit ein früheres Verlangen nicht ausgeschlossen, sofern dies im Tarifvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Ein solches Verlangen, die ärztliche Bescheinigung schon am ersten Tag zu verlangen, ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt ist oder wenn es erkennbar schikanös oder willkürlich erfolgt, wenn es also z.B. nur gegenüber einem Arbeitnehmer erhoben wird, ohne dass dieser dafür Anlass gegeben hat.

Jeder Arbeitnehmer, auch die des Zahnarztes, haben bei Ende der Beschäftigung Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis möchte. Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält nur den Zeitraum der Beschäftigung und die ausgeübten Tätigkeiten, z.B. Stuhlassistenz. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält auch eine Beurteilung der Leistungen des Arbeitnehmers.

Sofern der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis wünscht, muss der Arbeitgeber den so genannten Wohlwollensgrundsatz beachten, d.h. er muss die Leistungen des Arbeitnehmers wohlwollend beurteilen. Dabei ist auf den so genannten Empfängerhorizont abzustellen, d.h. der in solchen Zeugnissen übliche Sprachgebrauch ist maßgebend. Dies führt zu der berühmten „vollsten Zufriedenheit“, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, wenn seine Leistungen zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers führten. Obwohl es den Superlativ „vollsten“ nicht gibt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine solche Beurteilung, weil sich dieser an sich falsche Begriff eingebürgert hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Schlusssatz hat, in dem ihm gedankt und alles Gute für die Zukunft gewünscht wird. Das BAG hat sich – für viele überraschend – dagegen entschieden, d.h. der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine solche Formulierung. Der Arbeitgeber müsse nur sachlich die Leistungen des Arbeitnehmers beurteilen und nicht seine persönlichen Empfindungen wie z.B. Dank mitteilen.

Im Übrigen sei noch darauf darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber bei allem Wohlwollen nicht auf negative Beurteilungen verzichten darf, wenn diese für den künftigen Arbeitgeber von Bedeutung sind. Wenn z.B. eine Zahnarzthelferin offensichtlich von einer korrekten Abrechnung überfordert ist, darf der Arbeitgeber nicht im Arbeitszeugnis mitteilen, dass sie perfekt abgerechnet habe. Sonst können u.U. Schadensersatzansprüche des neuen Arbeitgebers entstehen, der sich auf die Angaben im Arbeitszeugnis verlassen hat und nun vor einer ungeeigneten Mitarbeiterin steht.

In Berufsausübungsgemeinschaften (frühere Bezeichnung: Gemeinschaftspraxis) wird eine Krankenversicherungskarte (KVK) nur einmal eingelesen. Auch wenn der Patient dann von verschiedenen Zahnärzten behandelt wird, werden sämtliche Abrechnungen über eine KZV-Abrechnungsnummer abgerechnet.
In Praxisgemeinschaften, also einem Zusammenschluss mehrerer selbstständiger Praxen zur gemeinsamen Nutzung von Räumen und Personal, wird hingegen die KVK für jeden Behandler neu eingelesen. Jeder Behandler rechnet die von ihm erbrachten Leistungen gegenüber der KZV getrennt ab.

Eine solche getrennte Abrechnung ist ohne Probleme, wenn die Patienten immer nur von einem Zahnarzt behandelt werden. Werden sie hingegen von mehreren Zahnärzten behandelt, besteht die Gefahr einer Umgehung der Budgetierung. Zumindest in den KZV-Bereichen, in denen pro Fall eine bestimmte Punktmenge ungeschmälert von der KZV vergütet wird, kann sich so ein Vorteil gegenüber der Einzelpraxis und der Berufsausübungsgemeinschaft ergeben: Pro Patient steht diese Punktmenge mehrfach zur Verfügung.

Eine solche Mehrfacheinlesung hat oft sachliche Gründe, dann nämlich, wenn ein Partner krank oder in Urlaub ist und deshalb von einem anderen Partner vertreten wird. Auch kann es sein, dass die Partner sich auf unterschiedliche Behandlung spezialisiert haben und deshalb Patienten zum anderen Fachmann innerhalb der Praxisgemeinschaft überweisen.

Überschreitet der Anteil der Mehrfacheinlesungen ein gewisses Maß, entsteht der Verdacht der ungerechtfertigten Umgehung der Budgetierung. Es gibt sehr unterschiedliche Auffassungen darüber, wann dieses Maß erreicht ist. Bisher wurde dies frühestens bei 10 % angenommen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun eine deutlich schärfere Beurteilung akzeptiert (Az. B 6 KA 37/11 R): Wenn der Anteil der Mehrfacheinlesungen mehr als 5 % ausmachen, werden die weiteren Fälle nicht mehr voll sondern nur noch anteilig berücksichtigt.

Das BSG ist der Ansicht, dass mit einer Toleranzgrenze von 5 % die oben genannten sachlich begründeten Fälle der Mehrfacheinlesungen ausreichend abgegolten sind. Ich halte dies für unzutreffend, jedoch ist damit zu rechnen, dass die Sozialgerichte dieser Ansicht folgen werden.

Jeder Zahnarzt, der in Praxisgemeinschaft tätig ist, sollte deshalb sofort prüfen, ob zur Frage der Mehrfacheinlesungen eine Regelung in dem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) seiner KZV besteht. Ggf. sollte er dies bei seinem Überweisungsverhalten berücksichtigen. Außerdem sollte er in jedem Fall der Mehrfacheinlesung genau dokumentieren, warum diese erfolgt. Schließlich sollte er bei einer Überschreitung der im HVM vorgesehenen Toleranzgrenze überlegen, ob nicht ein Härtefall vorliegt, z.B. längere Krankheit. Das BSG hat in der Entscheidung ausdrücklich entschieden, dass bei Vorliegen eines Härtefalles eine höhere Toleranzgrenze zu gewähren ist.

In zahnärztlichen Haftungsprozessen spielt die Behandlungsdokumentation eine erhebliche Rolle. Deren Richtigkeit wird vermutet und kann für und gegen den Zahnarzt sprechen. Es gilt der Grundsatz: Was dokumentiert ist, ist auch erfolgt, was nicht dokumentiert wurde, ist nicht erfolgt. Auf diese Weise können Aufklärungsrügen des Patienten abgewehrt aber auch dem Zahnarzt das Unterlassen einer notwendigen Befunderhebung angelastet werden. Die entsprechende Rechtsprechung wurde anhand der klassischen Papier-Dokumentation entwickelt.

Immer mehr Zahnärzte führen eine papierlose EDV-Dokumentation durch. Diese ist grundsätzlich weniger gegen Manipulationen geschützt als eine papiergebundene mit fortlaufender Seitennummerierung. Deshalb taucht immer öfter die Frage auf, ob eine solche EDV-Dokumentation den gleichen Beweiswert für und gegen den Zahnarzt hat wie die papiergebundene. Hierzu hat das Oberlandesgericht Naumburg (im Folgenden: OLG) ein wegweisendes Urteil gefällt (Az. 1 U 45/11).

Das OLG hat hierzu ausgeführt, dass der Beweiswert einer ärztlichen Behandlungsdokumentation nicht dadurch gemindert wird, dass ein EDV-Programm verwendet wird, das nicht gegen nachträgliche Veränderbarkeit gesichert ist, wenn der beklagte Arzt plausibel darlegen kann, dass seine Eintragung richtig ist, und sie aus medizinischen Gesichtspunkten schlüssig erscheint. Das bedeutet: Grundsätzlich ist eine EDV-Dokumentation gleichwertig, jedoch wird vom Arzt erwartet, dass er dem Gericht „plausibel darlegt“, dass seine Eintragung richtig ist. Auch soll sie offenbar von dem gerichtlich bestellten Gutachter auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden.

Das OLG nennt noch zwei Punkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Behandlungsdokumentation aufkommen lassen: Nachträgliche Änderungen und ein großer zeitlicher Abstand zwischen der Behandlung und ihrer Dokumentation.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung vor dem höchsten deutschen Gericht in Zivilsachen, dem Bundesgerichtshof, Bestand haben wird. Außerdem ist jeder Zahnarzt gut beraten, sich bei der Dokumentation viel Mühe zu geben. Wer nur Abrechnungsziffern notiert, gerät schnell in Beweisschwierigkeiten – egal, ob papierlos oder auf Papier gearbeitet wird.

Es liegt auf der Hand, dass ein Zahnarzt ein Interesse daran hat, dass sich im gleichen Haus sowie in unmittelbarer Nähe kein anderer Zahnarzt niederlässt und ihm dann Konkurrenz macht. Sofern die Praxisräume gemietet sind, sollte der Zahnarzt deshalb vom Vermieter verlangen, dass dieser in anderen Räumen des Hauses sowie auf unmittelbar angrenzenden Grundstücken des Vermieters kein anderer Zahnarzt zugelassen wird.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) gibt es sogar einen vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, d.h. der Vermieter soll auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung verpflichtet sein, eine solche Konkurrenz zu verhindern. Allerdings sollte sicherheitshalber eine präzise gefasste Konkurrenzschutzklausel ausdrücklich in den Mietvertrag aufgenommen werden, um dem Vermieter jede Argumentationsmöglichkeit abzuschneiden (z.B. es sei mündlich etwas anderes vereinbart werden oder der Konkurrenzschutz beziehe sich nicht auf alle nahe gelegenen Gebäude des Vermieters).

Lange Zeit war nicht eindeutig, welche Folgen ein Verstoß des Vermieters gegen eine Konkurrenzschutzklausel hat. Jetzt hat der BGH insofern Klarheit geschaffen (Urteil vom 10. Oktober 2012, Az. XII ZR 117/10). Ein solcher Verstoß stellt einen Mangel der Mietsache dar, der eine Mietminderung begründen kann, wenn durch den Mangel der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Es bleiben zwei Probleme: Zunächst muss der mietende Zahnarzt begründen, dass eine solche Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt und er muss den ihm entstehenden Schaden beziffern. Dies ist meist nicht einfach, deshalb sollte eine Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes gegen die Konkurrenzschutzklausel vereinbart werden. Zum anderen muss der Zahnarzt bei der Vornahme der Mietminderung aufpassen: Wenn er einfach die Mietzahlung kürzt, muss er eine fristlose Kündigung des Vermieters befürchten, sobald die einbehaltene Summe zwei Monatsmieten übersteigt (vgl. § 543 (2) Nr. 3b BGB). Stellt sich dann im Gerichtsverfahren heraus, dass die Mietminderung unberechtigt oder überhöht war, greift die fristlose Kündigung durch (vgl. BGH-Urteil vom 11. Juli 2012, Az. VIII ZR 138/11). Deshalb sollte eine Mietminderung immer dadurch vorgenommen werden, dass die Miete weiter in vollem Umfang gezahlt wird, jedoch ausdrücklich auf jeder Überweisung vermerkt wird, dass wegen einer Mietminderung ein genau bezifferter Betrag unter Vorbehalt gezahlt wird. Dann verlangt der Zahnarzt die Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen und erhebt ggf. Klage. Wenn sich in dem Prozess herausstellt, dass seine Mietminderung unberechtigt war, verliert er zwar diesen Prozess, nicht aber seine Praxisräume.

Wenn eine Zahnarztpraxis verkauft wird, setzt sich der Kaufpreis aus zwei Komponenten zusammen: Dem materiellen Wert (Einrichtungen und Vorräte) und dem immateriellen Wert (Ruf der Praxis, Patientenstamm). Beide Werte sind nicht ganz einfach zu bestimmen, nicht selten werden deswegen Streitigkeiten vor Gericht geführt. In diesem Zusammenhang sei nur an die Begriffe Verkehrswert, Buchwert, Teilwert, Ertragswert erinnert.

Wenn die Werte bestimmt sind, gibt es noch ein weiteres Problem: Wie wird diese Werte vom Erwerber abgeschrieben? Die Abschreibungsdauer soll der voraussichtlichen Nutzungsdauer entsprechen. Bei den materiellen Werten gibt es Tabellen, die bei den einzelnen Vermögensgegenständen zu erheblich unterschiedlichen Abschreibungszeiten kommen. Beim immateriellen Wert müsste man darauf abstellen, nach welcher Zeit der Patientenstamm verloren ist, wenn die Praxis geschlossen wird. Dies sind die wichtigsten Grundsätze betr. die Abschreibung des immateriellen Wertes:

  1. Es kann nur ein erworbener Praxiswert abgeschrieben werden, d.h. ein Praxisinhaber, der eine Neugründung durchgeführt hat, kann den im Laufe der Jahre aufgebauten Patientenstamm nicht abschreiben. Das kann nur derjenige, der ihm die Praxis einmal abkauft.
  2. Der Praxiswert wird bei einer Einzelpraxis über 3-5 Jahre abgeschrieben, bei einer Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft sind es 6-10 Jahre (Bundesfinanzhof, Az. IV R 33/93). Ich halte diese Zeiten für zu lang, jedoch bleibt die Rechtsprechung seit Jahren bei dieser Auffassung.
  3. Die vertragsärztliche Zulassung ist ein wertbildender Faktor für den immateriellen Wert, sie unterliegt also in der Regel keiner eigenen Abschreibung. Dies gilt nicht, wenn de facto nur die Zulassung verkauft wird. Ein wichtiges Indiz hierfür ist, dass die Praxis kurz nach dem Kauf verlegt wird (Bundesfinanzhof, Az. VIII R 13/08). Seit dem Ende der Zulassungsbeschränkungen für Zahnmediziner ist dieses Problem für Zahnarztpraxen nur noch von geringer Bedeutung.

Viele Zahnärzte gewähren ihren Mitarbeitern ein „Weihnachtsgeld“ oder andere Sonderzahlungen. Dies führt nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte man die entsprechende Rechtsprechung beachten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem neuen Urteil hierzu Stellung genommen (Az. 10 AZR 667/10). Eine Angestellte hatte „Weihnachtsgeld“ eingeklagt. In dem Urteil machte das BAG folgende grundsätzliche Ausführungen:

Sonderzahlungen wie das „Weihnachtsgeld“ können vom Arbeitgeber nur dann verweigert werden, wenn es sich dabei nicht um Entgelt für geleistete Arbeit handelt, sondern andere Zwecke verfolgt werden. Wenn sich also aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass im Laufe des Jahres die Monatsgehälter geringer als eigentlich angemessen ausgefallen sind, um im November eine größere Zahlung zu ermöglichen, kann diese nicht gekürzt oder gar gestrichen werden. Wenn die Zahlung jedoch zur Förderung der Betriebstreue –also nicht für eine entsprechende Gegenleistung – vereinbart wird, kann sie davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer ungekündigt ist. Das BAG hat weiter ausgeführt, dass in einem solchen Falle das Weihnachtsgeld auch dann verweigert werden kann, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte.

In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf „Weihnachtsgeld“ nicht nur dann besteht, wenn dieser im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Vielmehr kann er auch durch die so genannte betriebliche Übung entstehen. Nach der Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer einen solchen Anspruch, wenn dreimal nacheinander „Weihnachtsgeld“ gewährt wurde. Diese Wirkung von freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers kann man nur vermeiden, wenn der Arbeitnehmer bei jeder dieser Zahlungen schriftlich bestätigt, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, auf die auch bei wiederholter Zahlung kein Anspruch besteht.